Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten
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Der Kanton SZ stellt fest, dass die Kantone nicht über die erforderlichen Informationen über die Beschäftigungsgrade verfügen und dass die Zahlen regelmässig aktualisiert werden müssten. Da es sich dabei um eine Massnahme zur Kosteneindämmung handle, müssten die Beschäftigungsgrade bei der Bestimmung der Höchstzahlen berücksichtigt werden und den Kantonen daher zur Verfügung gestellt werden.
Nach Ansicht des Kantons UR braucht nicht vorgesehen zu werden, dass die Kantone die Beschäftigungsgrade der Ärztinnen und Ärzte berücksichtigen müssen, da sie dies in ihrem eigenen Interesse von sich aus machen werden. Seines Erachtens sollte es den Kantonen freistehen, von ihnen beschlossene Kriterien anzuwenden. Er schlägt daher vor, Absatz 2 zu streichen.
Der Kanton GE ist der Ansicht, dass die Berücksichtigung der Beschäftigungsgrade der Ärztinnen und Ärzte weder praktizierbar noch sinnvoll ist. Er schlägt vor, diesen Satz zu streichen und allenfalls vorzusehen, dass der Bund die Beschäftigungsgrade der Ärztinnen und Ärzte nach Fachgebiet jährlich erhebt.
Zweiter Satz
Die GDK und die Kantone AI, BE, GR, OW, SG, TG, ZG lehnen den Vorschlag ab, dass der Bundesrat weitere Kriterien für die Bestimmung der Höchstzahlen festlegen kann, und beantragen, diesen Satz zu streichen. Gemäss Kanton ZG steht die Festlegung von Kriterien durch den Bundesrat im Widerspruch zum Vorschlag, den Kantonen die Kompetenz zur Bestimmung der Höchstzahlen zu übertragen.
Der Kanton NE ist mit diesem Vorschlag einverstanden.
Der Kanton SO erachtet es nicht als nötig, weitere Kriterien und methodische Grundsätze für die Bestimmung der Höchstzahlen vorzusehen. Im Sinne der Wahrung der Autonomie der Kantone sollten solche Kriterien und Grundsätze jedoch anstelle des Bundesrats von den Kantonen selber verabschiedet werden können.
Der Kanton VS ist der Ansicht, dass auch für die Kantone die Möglichkeit vorgesehen werden muss, weitere Kriterien (z. B. Wartezeit bis zu einem Termin bei einem Arzt) festzulegen. Es sei wichtig, dass die Kantone weiterhin über einen Handlungsspielraum verfügen, um Kriterien festlegen zu können, die ihren spezifischen Bedürfnissen sowie geografischen und demografischen Besonderheiten Rechnung tragen.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Erster Satz
Gemäss FDP enthält die Vorlage zur Zulassungssteuerung gegenüber der vorherrschenden Beschränkung gewisse Verbesserungen, welche ohne die Ablehnung der Vorlage in der Schlussabstimmung Ende 2015 kaum auf das politische Tapet gekommen wären. Dies gilt besonders für die Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades, was auch die SP betont.
Die glp ist der Meinung, dass eine Höchstzahlregulierung nur erfolgen könne, wenn die Ärztedichte bekannt sei. Die Verknüpfung zum Beschäftigungsgrad der Leistungserbringer sei deshalb notwendig.
Zweiter Satz
Betreffend die Festlegung von methodischen Grundsätzen und zusätzlichen Kriterien für die Bestimmung der Höchstzahlen schlagen die GPS vor, die Kann-Formulierung in eine bestimmende umzuwandeln, um sicherzustellen, dass in allen Kantonen nach einheitlichen Grundsätzen und Kriterien die Höchstzahlen festgelegt werden.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Der SGB schlägt vor, die Kann-Formulierung des zweiten Satzes durch eine Muss-Formulierung zu ersetzen, um sicherzustellen, dass diese Höchstzahlen in allen Kantonen auf der Grundlage von einheitlichen Grundsätzen und Kriterien festgelegt werden.