Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten
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Grund sei eine solche Kompetenz den Kantonen nur dann zu gewähren, wenn gleichzeitig flankierende Massnahmen den Missbrauch zum eigenen Vorteil verhindern würden.
H+ und PKS halten fest, dass die Übergänge zwischen stationärer und ambulanter Behandlung fliessend seien. Für die Patienten sei es wichtig, dass deren Behandlung ausschliesslich nach medizinischen Kriterien erfolgt. Es wäre unsinnig, wenn stationär tätige Spezialistinnen und Spezialisten für die ambulante Leistungserbringung ausgeschlossen würden und Patientinnen und Patienten in Folge je nach Behandlungsart an andere Ärztinnen und Ärzte überwiesen werden sollten.
SW!SS REHA lehnt die Ausdehnung der Beschränkung der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte auf den spitalambulanten Bereich ab. Eine solche Massnahme verkenne, dass Spitalambulatorien heute eine ganz andere Rolle einnehmen als freipraktizierende Ärzte.
Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften
Die AMGe und die SMSR sind der Ansicht, dass die Kompetenz der Kantone zur Regelung der Zulassungen gerechtfertigt ist. Die KKA und die AeG BL begrüssen grundsätzlich, dass nicht nur die frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzte von der Einschränkung erfasst werden. Offen sei jedoch, was mit den vom Spital angestellten Ärztinnen und Ärzte geschehe, die in Spitalambulatorien arbeiten, welche der Regelung offensichtlich nicht unterworfen seien.
PatientInnen, BenutzerInnen
Für den DVSP müssen die Möglichkeit der Kantone, Höchstzahlen für die Ärztinnen und Ärzte zu bestimmen, sowie der Einbezug der verschiedenen Akteure bei der Bestimmung dieser Zahlen unbedingt im Gesetz erhalten bleiben.
4.5.3 Stellungnahmen zu Artikel 55a Absatz 2
Kantone
Erster Satz
Die GDK, die CLASS und die Kantone AI, BE, GE, GR, OW, SO, TG, TI, VD, VS, ZH sind der Ansicht, dass die Kantone heute die Beschäftigungsgrade der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit selbstständig ausüben, nicht kennen. Die Grundlagen dafür würden bestenfalls mit der Einführung von MARS (Modules Ambulatoires des Relevés sur la Santé des BFS) und dem Vorliegen der entsprechenden strukturellen Daten zur Verfügung stehen. Gemäss ihnen würde es ausreichen, wenn der Kanton bei der Bestimmung der Höchstzahlen der allgemeinen Entwicklung der Beschäftigungsgrade der Ärztinnen und Ärzte der Schweiz Rechnung tragen würde.
Der Kanton AG ist der Ansicht, dass die Erhebung der Beschäftigungsgrade aller Ärztinnen und Ärzte unverhältnismässig viele administrative Ressourcen erforderlich macht.
Der Kanton BS ist der Meinung, dass die Berücksichtigung der Beschäftigungsgrade der Ärztinnen und Ärzte eine wichtige Neuerung der Vorlage ist, die eine bessere Differenzierung als die Zahl der Bewilligungen pro Fachgebiet ermöglicht. Er fragt sich hingegen, wie die Kantone in den Besitz der Daten der Beschäftigungsgrade der Ärztinnen und Ärzte gelangen können und ob die Verbände effektiv über dieses Informationen verfügen.
Dem Kanton JU erscheint diese Anforderung unverhältnismässig.
Der Kanton NE lehnt diese Bestimmung ab; seines Erachtens ist die Ermittlung der Beschäftigungsgrade der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte per Definition unmöglich, da es sich um einen freien Beruf handelt.
Der Kanton SG schlägt vor, dass die Entwicklung der Beschäftigungsgrade der Ärztinnen und Ärzte unter Berücksichtigung der verschiedenen Fachgebiete regelmässig auf nationaler Ebene erhoben und veröffentlicht wird.