Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten
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1 und betont insbesondere, dass der vorliegende Gesetzesentwurf explizit auch den spitalambulanten Bereich einschliesst, um die Gleichbehandlung des spital-und praxisambulanten Bereichs zu erreichen.
Die Swiss Medi Kids AG schlägt grundsätzlich vor, dass die Berufsgruppe der Kinder- und Jugendärzte vom Zulassungsstopp befreit werden sollen.
Für den VSAO öffnen die Ansätze in Artikel 55a der Bürokratie und der Willkür Tür und Tor. Es würden 26 unterschiedliche Praxen drohen. Was es vielmehr bräuchte, ist eine überregionale Betrachtungsweise.
H+ und PKS halten betreffend eine Zulassungssteuerung generell fest, dass diesbezüglich kein Handlungsbedarf besteht und dass die Wirksamkeit der bisherigen Massnahmen nicht systematisch und sorgfältig evaluiert wurde. H+ geht auch von einem falschen Handlungsbedarf aus, da der medizinische Fortschritt und die politische Forderung „ambulant vor stationär“ in den letzten Jahren und Jahrzehnten zu einer Steigerung der ambulanten Leistungen und damit von deren Ausgaben geführt haben, was nicht erstaunlich und medizinisch sowie politisch erwünscht sei. Durch die ungleiche Finanzierung von stationär und ambulant würden diesbezüglich die Prämien überdurchschnittlich steigen. Dieser Umstand lasse sich aber nicht durch eine ambulante Steuerung beheben, sondern nur durch die Änderung der Finanzierung. Schliesslich hält H+ trotzdem fest, dass im Sinne eines Kompromisses eine Zulassungssteuerung toleriert werden würde, um das Thema endlich abzuschliessen und für die Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen langfristig Rechtssicherheit zu schaffen.
Die SBV bezweifelt generell, dass die Gesundheitskosten in der Schweiz so stark von den zugelassenen Leistungserbringern abhängig seien.
Für SW!SS REHA braucht es keine Zulassungsbeschränkungen zur Tätigkeit zulasten der OKP durch die Kantone, weil diese die ambulante Versorgung nicht mitfinanzieren.
pharmaSuisse ist generell der Meinung, dass ein Zulassungsstopp, der auf eine Höchstzahl einer Art von Leistungserbringern oder auf Kostenzunahme einer bestimmten Leistungsart basiert, keine Lösung für Probleme wie die Qualität der erbrachten Leistungen sei.
VAKA lehnt Artikel 55a generell ab. Die Massnahme sei mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden. Der administrative Mehraufwand bei den Leistungserbringern und der Verwaltung dürfte die Einsparungen mehr als kompensieren.
Für ChiroSuisse sollten im Falle einer Zulassungsbeschränkung die entscheidenden methodischen Grundsätze und Kriterien für eine Ärztegruppe und / oder für übrige Leistungserbringer vorgängig bekannt sein. Die Koordination zwischen den Kantonen müsste dargelegt werden, bevor Gesetze geändert werden. Zudem sei auch die Vorlage über die Zulassung von ausländischen Arbeitnehmern (Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative) einzubeziehen. Schliesslich sollte den Ärztinnen, Ärzten und weiteren Leistungsbringern ein Instrument zur Verfügung stehen, mit dem sie die Steuerung beeinflussen können. Zumindest sollte es Ihnen möglich sein, Beanstandungen anzubringen.
Obwohl die OPS und seine Mitglieder nicht direkt von einer Zulassungssteuerung betroffen sind, unterstützen diese das Vorhaben, da den Kantonen eigene Instrumente zur Regulierung des Versorgungsangebots zur Hand gegeben werden. Auch der RVBB ist grundsätzlich mit einer Zulassungssteuerung einverstanden.
SOS Médecins ist der Ansicht, dass ohne Studie, die einen direkten Zusammenhang zwischen der Ärztedichte und dem Kostenanstieg aufzeigt, der vorgeschlagene Artikel 55a einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt, was gegen die in der Bundesverfassung verankerten Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität verstosse. Gemäss der Organisation muss zudem ein ausserordentliches Rechtsmittel an eine Bundesbehörde, die über volle Kognition in diesem Bereich verfügt, vorgesehen werden. Nur mit diesem Rechtsmittel könne eine gesetzeskonforme Anwendung durch die Kantone und eine schweizweit einheitliche Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sichergestellt werden.