Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Leistungserbringer

Erster Satz

Die FMH führt mit zwei Beispielen an, dass die Regelung mit den Beschäftigungsgraden in der Praxis nicht umsetzbar sei.

Die SBV bezweifelt die Wirksamkeit von Absatz 2. Da die Zulassungssteuerung den ambulanten Sektor betreffe, würden seltsame Konstrukte in Arbeits- und Belegarztverträgen entstehen. Gerade wenn nicht immer von vornherein klar sei, ob ein Eingriff ambulant oder stationär vorzunehmen ist, könnte es plötzlich sein, dass ein Arzt den Eingriff ambulant nicht machen dürfe, da er sein Pensum erreicht oder überschritten hat und folglich nicht mehr abrechnen dürfte. Weiter sei die Förderung des Frauenanteils zwar lobenswert, sie würde jedoch mit dieser Bestimmung blockiert werden.

Dass unter Ärztinnen und Ärzten veränderte Arbeitsmodelle und die Verbreitung der Teilzeitarbeit zunehmen, ist gemäss mfe eine Tatsache, der Rechnung getragen werden muss.

Zweiter Satz

Die neue Kompetenz des Bundesrates, weitere Kriterien und methodische Grundsätze für die Bestimmung der Höchstzahlen festzulegen, lehnt die FMH ab. Derartige Kriterien stellen mit Blick auf den Zweck, nämlich die Begrenzung der Anzahl Leistungserbringer, einen starken Eingriff in die Rechte von Ärztinnen und Ärzte dar. Sie wären im Gesetz zu verankern, damit sie zumindest demokratisch legitimiert sind.

mfe ist der Ansicht, dass dem Bundesrat bereits auf Gesetzesebene grundsätzliche Vorgaben zu machen sind.

Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften

Erster Satz

Die AMGe und die SMSR sind der Ansicht, dass der Beschäftigungsgrad der Ärztinnen und Ärzte ein schwierig zu berücksichtigender Faktor ist, da es sich um Selbstständigerwerbende handelt, und dass in erster Linie dem von den Patientinnen und Patienten ermittelten Bedarf in den betroffenen Fachgebieten Rechnung zu tragen ist, der sich rasch verändern kann.

Gemäss der BEKAG sei seit langem unbestritten, dass bei der Berechnung der Höchstzahlen neu Teilzeitpensen berücksichtigt werden sollen. Die den Kantonen eingeräumte Freiheit, die Kriterien grösstenteils selber zu definieren, und die dafür benötigten Daten unentgeltlich bei den Leistungserbringern zu erheben, geht nach Ansicht der BEKAG zu weit.

Die KKA und die AeG BL sind der Ansicht, dass die Bestimmung gut gemeint sei, sie aber ganz erhebliche Umsetzungsprobleme verursachen werde.

Zweiter Satz

Die AMGe und die SMSR befürchten, dass die vom Bundesrat vorgeschlagenen Kriterien technokratischer Art sein und auf der Kostenentwicklung basieren werden, anstatt auf der von den Patientinnen und Patienten tatsächlich angetroffenen Realität.

Die GAeSO beantragt, Satz 2 in Absatz 2 zu streichen.

Versicherer

curafutura ist der Ansicht, dass die Berücksichtigung der Beschäftigungsgrade der Ärztinnen und Ärzte nicht praktizierbar ist.

PatientInnen, BenutzerInnen

Die Berücksichtigung der Beschäftigungsgrade der Ärztinnen und Ärzte sei nötig, um über genaue Zahlen zu verfügen und eine kohärente Politik zu verfolgen. Zu diesem Zweck hofft der DVSP sehr, dass die Ärztegesellschaften, die Versicherer und die Kantone transparent zusammenarbeiten, ohne Widerstand zu leisten.