Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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auch auf gewisse Regionen eines Kantons (formeller Vorschlag der GDK: in gewissen Gemeinden), denn es kann vorkommen, dass in einer Region eines Kantons ein Überangebot besteht, während eine andere Region Versorgungslücken aufweist.

Subsidiär verlangen die GDK und die Kantone AI, BE, BS, OW, TI, dass der Kanton weitere Kriterien für die Zulassung festlegen kann (neuer Absatz 1bis).

Der Kanton AG ist der Ansicht, dass es praktisch unmöglich ist, die im ambulanten Spitalbereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zu berücksichtigen.

Die CLASS und die Kantone GE, NE unterstützen diese Bestimmung, wünschen jedoch, dass die Kantone weitere allgemeine Wirtschaftlichkeits- und Qualitätskriterien für die Zulassung festlegen können.

Der Kanton NE stellt fest, dass die Bestimmung der Höchstzahlen, damit die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt werden können, für die kantonalen Gesundheitsbehörden einen nicht zu unterschätzenden Arbeitsaufwand verursacht und den Einsatz von spezialisierten Ressourcen erfordert.

Der Kanton VD beantragt, dass die Höchstzahlen für ein bestimmtes Fachgebiet auch nach Bezirk bestimmt werden können.

Die GDK und die Kantone AI, BE, BS, OW, TG, ZG, ZH verlangen zudem, dass die Terminologie «selbstständig oder unselbstständig» (Abs. 1 Bst. a) an jene des revidierten MedBG (in eigener fachlicher Verantwortung) angepasst wird oder in den Erläuterungen zumindest darauf hingewiesen wird, dass es sich um die Selbstständigkeit aus Sicht der Sozialversicherungen oder der Berufshaftpflicht handelt.

Der Kanton ZG beantragt, dass eine Steuerung auf regionaler Ebene möglich ist und weitere Einschränkungen (fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art) vorgeschrieben werden können.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die CVP beantragt, dass die Einschränkung der Bewilligung sich nicht nur auf ein oder mehrere medizinische Fachgebiete, sondern auch auf bestimmte Regionen eines Kantons beziehen kann. Richtig für die FDP ist, dass nach Artikel 55a Absatz 1 KVG der spitalambulante Bereich miterfasst wird. Wichtig wäre dabei, dass der Zulassungsstopp nicht dazu benutzt wird, den spitalambulanten Bereich auf Kosten des ambulanten Bereichs auszubauen.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Der SGB ist mit diesem Vorschlag einverstanden.

Leistungserbringer

Obwohl die FMH die Absicht, die Ungleichbehandlung von angestellten und freipraktizierenden Ärzten zu beseitigen, begrüsst, hält sie die vorgesehenen Massnahmen für unwirksam. Sie weist namentlich darauf hin, dass die meisten in den Spitalambulatorien tätigen Ärzte nicht vom Spitalambulatorium, sondern vom Spital angestellt sind. Gemäss FMH würde eine Bewilligungspflicht ambulanter Pensen dem Alltag im Spital(ambulatorium) nicht gerecht, der wegen der wechselnden Einsatzgebiete der Spitalärzte durch eine hohe Fluktuation gekennzeichnet ist. Des Weiteren könnte man zwar diesen Herausforderungen durch einen aufwendigen Kontrollapparat begegnen, dies würde aber nach der FMH einen neuen Interessenskonflikt der Kantone begründen. Eine solche Kompetenz wäre den Kantonen nur dann zu gewähren, wenn gleichzeitig flankierende Massnahmen den Missbrauch zum eigenen Vorteil verhindern würden. Diesbezüglich könnte eine einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen nach Ansicht der FMH den Prämienanstieg dämpfen.

Auch die SBV begrüsst, dass die Ungleichbehandlung von angestellten Ärzten und freipraktizierenden beseitigt werden soll.

Noch bevor die Mehrfachrolle der Kantone im stationären Bereich zumindest ansatzweise entflochten ist, wird für die SBV mit Absatz 1 ein neuer Interessenkonflikt begründet. Aus diesem