Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften

Die SMCJE ist einverstanden damit, dass die Kantone die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die zur Tätigkeit Lasten der OKP zugelassen sind, selber bestimmen können, aber nur wenn der Beschäftigungsgrad – auch im ambulanten Spitalbereich – bestimmt wird.

Gemäss der KKA und der AeG BL besteht zwar nach Artikel 55a KVG in der vorgeschlagenen Form keine Pflicht der Kantone, Höchstzahlen zu erlassen. Kantone wie Zürich, die bisher keinen Gebrauch von der Festlegung von Höchstzahlen von Leistungserbringern gemacht haben, würden es aber zukünftig sehr schwer haben, diese Position aufrecht zu erhalten. Es würde sodann eine staatlich programmierte Verlagerung des ambulanten Angebots von den freien Praxen in die Spitalambulatorien geben.

Nach Ansicht der AGZ stellt sich die Frage, warum die Ärztedichte vom Bundesrat als zentrale Ausgangs- oder Zielgrösse der Bedarfsplanung und Angebotssteuerung herangezogen werde. Zudem erfolge im erläuternden Bericht keine Analyse, welche der Instrumente aus dem Ländervergleich wirksamere und welche weniger wirksame Mechanismen zur Steuerung der Ärztedichte darstellen.

Versicherer

santésuisse und die Groupe mutuel sind der Ansicht, dass es widersprüchlich ist, wenn jeder Kanton Höchstzahlen bestimmen muss, während die Patientenströme interkantonal sind. Sie sind der Meinung, dass die Kantone ohne Sanktionen keinen Anreiz haben, sich im Sinne von optimalen Versorgungsregionen zu koordinieren. Sie fordern, dass der Bund unter Berücksichtigung der tatsächlichen Patientenströme selber die Höchstzahlen pro Fachgebiet bestimmt. santésuisse beantragt die gleichzeitige Einführung einer einheitlichen Finanzierung der stationären und ambulanten Leistungen, da bereits heute die Versicherten und nicht die Kantone die finanziellen Konsequenzen der kantonalen Spitalplanung tragen.

curafutura ist der Ansicht das die Begriffe «Beschäftigungsgrad» und «Mobilität der Patientinnen und Patienten», die die Kantone bei der Bestimmung der Höchstzahlen berücksichtigen müssen, nicht klar genug formuliert sind.

PatientInnen, BenutzerInnen

Der DVSP ist mit dem unterbreiteten Vorschlag voll und ganz einverstanden. Es sei nötig, dass die Kantone weiterhin die Kompetenz haben, die Zulassungen zu beschränken, um den Kostenanstieg einzudämmen. Der DVSP ist erfreut darüber, dass die Patientinnen und Patienten in den Prozess zur Bestimmung der Höchstzahlen einbezogen werden.

Inclusion Handicap zitiert Studien, wonach Versorgungslücken in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Grundversorgung von Erwachsenen in Bezug auf spezifische Regionen, Angebotsformen und Zielgruppen, Ressourceneinsatz und fachliche Vernetzung bestünden. Massnahmen zur Kosteneindämmung im Gesundheitsbereich dürfen somit keineswegs dazu führen, dass diese Unterversorgung noch verschärft würde. Genau diese Gefahr scheint jedoch zu bestehen, wenn die Kantone zwar den Beschäftigungsgrad der Leistungserbringer sowie die Mobilität der PatientInnen „berücksichtigen“ und sich bei der Festlegung von Höchstzahlen mit anderen Kantonen koordinieren sollen, genauere Vorgaben im Gesetz jedoch fehlen. Im Lichte dieser Ausführungen sollte im Gesetz festgehalten werden, dass für die Festlegung allfälliger Höchstzahlen durch Kantone der Nachweis einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung im betreffenden Fachgebiet erforderlich sei.

4.5.2 Stellungnahmen zu Artikel 55a Absatz 1

Kantone

Die GDK und die Kantone AI, BE, BS, GR, OW, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH unterstützen ausdrücklich den Grundsatz dieser Bestimmung. Sie schlagen jedoch vor, dass sich die Zulassungsbeschränkung nicht nur auf eines oder mehrere Fachgebiete beziehen kann, sondern