Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 40Fedlex · Ergebnisbericht

4.5.4 Stellungnahmen zu Artikel 55a Absatz 3

Kantone

Die GDK, die CLASS und die Kantone AI, BE, GE, GR, OW, SO, TG, TI, ZH sind der Ansicht, dass ein Widerspruch zwischen der eigenständigen Kompetenz der Kantone, Artikel 55a KVG anzuwenden oder nicht, und ihrer Pflicht, sich mit den anderen Kantonen zu koordinieren, besteht. Zudem müssten die Anforderungen an die Koordination mit den anderen Kantonen so einfach wie möglich bleiben, sonst würde die Gefahr bestehen, dass die Rechtsprechung im Beschwerdefall Koordinationsanforderungen festlegt, die in der Praxis die Zulassungsbeschränkung in einem Kanton übermässig behindern oder das Verfahren verzögern. Sie schlagen vor, dass die Nachbarkantone angehört werden und ihr Angebot bei der Gesamteinschätzung zur Festsetzung der Quoten berücksichtigt wird.

Der Kanton AG stellt auch hier einen zusätzlichen Bedarf an administrativen Ressourcen fest.

Der Kanton JU schlägt vor, die Formulierung in eine Kann-Bestimmung umzuwandeln.

Der Kanton NE spricht sich für die Einsetzung von interkantonalen Kommissionen durch die Kantone aus, die mit der Bestimmung der Ärztequoten pro Fachgebiet und Kanton beauftragt sind. Die Kantone würden die regionale Verteilung der Ärztinnen und Ärzte innerhalb des Kantons gemäss den ihnen zugewiesenen Quoten vornehmen. Die interkantonale Kommission und die Kantone sollten zur Bestimmung der (kantonalen und interkantonalen) Quoten die Ärzteverbände anhören können.

Die Kantone TG, UR, ZG schlagen vor, den zweiten Satz zu streichen. ZG ist der Ansicht, dass es den Kantonen freistehen soll, das Angebot der Nachbarkantone zu berücksichtigen, findet jedoch, dass es sehr kompliziert wäre, die Patientenflüsse zu erheben und dass solche Erhebungen Entscheide zur Folge haben können, die Fehlanreize schaffen. UR schlägt vor, die Nachbarkantone in die Liste der anzuhörenden Institutionen aufzunehmen.

Der Kanton VD befürchtet, dass diese Bestimmung jegliches Handeln im Bereich der Zulassungsbeschränkung blockiert. Er schlägt vor, dass der Kanton im Hinblick auf die Erstellung des eigenen Versorgungsangebots die Nachbarkantone anhört.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die CVP begrüsst eine überkantonale Koordinationspflicht im Bereich der Zulassung von Leistungserbringern. Die SPS und die GPS befürworten die Pflicht der Kantone, die verschiedenen Beteiligten anzuhören und sich untereinander zu koordinieren.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Wenn die Zulassung der Leistungserbringer geregelt werden soll, muss dies nach Ansicht des SGV zumindest auf überregionaler Ebene stattfinden.

Gemäss SGB bilden die Berücksichtigung der Beschäftigungsgrade, die Anhörung der betroffenen Organisationen und die Koordination mit den anderen Kantonen ein unteilbares Ganzes und stärken die Sicherheit der Leistungsversorgung.

Leistungserbringer

Sollte ein Kanton von der Möglichkeit der Begrenzung auf Höchstzahlen Gebrauch machen, reicht nach Ansicht der FMH ein schlichtes Anhörungsverfahren nicht aus, eine derart komplexe Regulierung vorzunehmen. FMH, der VLSS und mfe beantragen stattdessen, dass hierfür eine ständige beratende Kommission eingesetzt wird, in welche Vertreter der erwähnten Verbände Einsitz nehmen.

Nach dem svbg, den SVPL, dem SBK, der FMH, der mfe, dem SHV und dem SVDE führt die steigende Mobilität der Versicherten dazu, dass die Kantonsgrenzen an Wichtigkeit verlieren. Deshalb muss die Zulassung in überkantonalen Versorgungsregionen vergeben werden. Dies gilt gemäss FMH vor allem für Spezialarztdisziplinen.