Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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1. Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

An seiner Schlussabstimmung vom 25. September 2015 hat das Parlament die Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren gutgeheissen. Es hat beschlossen, dass eine überwiegende Mehrheit der Asylverfahren rasch und in Zentren des Bundes innerhalb von 140 rechtskräftig abgeschlossen werden soll, einschliesslich eines allfälligen Wegweisungsvollzuges. Die betroffenen Asylsuchenden sollen für die Dauer des Verfahrens und des Wegweisungsvollzuges in Zentren des Bundes untergebracht werden. Die Aufenthaltsdauer in den Zentren soll maximal 140 Tage betragen. Als flankierende Massnahme zu den raschen Verfahren sollen Asylsuchende einen Anspruch auf eine kostenlose Beratung und Rechtsvertretung erhalten. Sind weitere Abklärungen notwendig, wird ein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt. Für dieses Verfahren werden die Asylsuchenden wie bisher den Kantonen zugewiesen. Solche Asylverfahren sollen innerhalb eines Jahres rechtskräftig abgeschlossen werden, einschliesslich des Vollzugs einer allfälligen Wegweisung.

Der Bund verfügt heute über rund 2‘000 Unterbringungsplätze in dauerhaft nutzbaren Zentren des Bundes. Bei jährlich rund 24'000 Asylgesuchen besteht für die vorgeschlagene Beschleunigung im Asylbereich ein Mehrbedarf von rund 3‘000 langfristig nutzbaren Unterbringungsplätzen. Für eine rasche Umsetzung der Beschleunigungsvorlage sollen deshalb die Baubewilligungsverfahren nach kommunalem und kantonalem Recht durch ein bundesrechtliches Plangenehmigungsverfahren ersetzt werden.

Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 wurde die Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren von 66,8% der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und von allen Kantonen angenommen.

1.2 Erkenntnisse aus dem Testbetrieb Zürich

Am 6. Januar 2014 konnte der Testbetrieb zur Neustrukturierung in Zürich gestartet werden. Mittels Testphasen sollte überprüft werden, ob die Ziele der Neustrukturierung im Asylverfahren und im Vollzug erreicht werden. Die Durchführung einer Testphase entspricht auch einem Anliegen der Asylkonferenz vom 21. Januar 2013. Die Testphase dauerte vom 6. Januar 2014 bis Ende September 2015. Die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV) sieht vor, dass das SEM zu Handen des EJPD eine Evaluation der Testphasen durchführt (Art. 8 TestV). Im Hinblick auf die Umsetzung der Neustrukturierung sollten damit Erkenntnisse zu möglichst allen Wirkungen des beschleunigten Asylverfahrens und des umfassenden Rechtsschutzes gewonnen werden. Aufgrund der Komplexität der zu untersuchenden Fragen wurden insgesamt vier Mandate vergeben (Mandat 1: Quantitative Analyse Testbetrieb, Mandat 2: formative Evaluation und Prozessoptimierung, Mandat 3: Qualitative Evaluation des Testbetriebs, Mandat 4: Beratung und Rechtsvertretung).

Die externe Evaluation kam zum Schluss, dass der Testbetrieb planmässig funktioniert und sich das Betriebsmodell für eine schweizweite Umsetzung eignet. Der Testbetrieb erreichte eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung im Vergleich zum Regelbetrieb (Beschleunigung um rund 39%). Die Evaluation bestätigte, dass mit der Neustrukturierung des Asylbereichs eine Beschleunigung der Verfahren erzielt werden kann. Eine wesentliche Beschleunigung setzt voraus, dass die Verfahren mit allen Akteuren „unter einem Dach“ abgewickelt werden, ohne dass Zuweisungen an die Kantone notwendig sind. Mit der Neustrukturierung des Asylbereichs wird der Anteil dieser „unter einem Dach“ durchgeführten Verfahren aufgrund höherer Unterbringungskapazitäten auf Bundesebene gesteigert.

Im Bereich des Wegweisungsvollzugs wurde festgestellt, dass Gesuchsteller ohne Bleibeperspektive den Testbetrieb rascher als den Regelbetrieb kontrolliert oder unkontrolliert verlassen. Weggewiesene Personen aus dem Testbetrieb bezogen wesentlich seltener und kürzer Nothilfe als weggewiesene Asylsuchende, die ein Verfahren des Regelbetriebs durchlaufen haben.