Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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schweizweit nach den neuen Regelungen durchgeführt werden. Dieses Vorgehen wurde von der AGNA gutgeheissen.

1.4 Teilinkraftsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren

Gemäss Ziff. V Abs. 2 der Änderungen des Asylgesetzes vom 25. September 2015 (nAsylG) bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. Da die Vorlage umfangreiche Umsetzungsarbeiten bedingt, soll sie in drei Pakete aufgeteilt und vom Bundesrat gestaffelt in Kraft gesetzt werden.

Ein erster Bereich betrifft die Inkraftsetzung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche keiner Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe bedürfen (Paket 1). Dabei handelt es sich um Gesetzesbestimmungen, welche unabhängig vom Hauptteil der Vorlage (insbesondere Verfahrensbeschleunigung und Rechtsschutz) bereits am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt werden konnten. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Erstellung eines Monitorings des Wegweisungsvollzuges gemeinsam mit den Kantonen, um den Wegweisungsvollzug besser überwachen zu können (Art. 46 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 [AsylG]), die Möglichkeit für den Bund Pauschalabgeltungen zurückzufordern oder auf die Ausrichtung zu verzichten, wenn Kantone ihre Vollzugsaufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllen (Art. 89b AsylG) sowie die Möglichkeit für den Bund den Kantonen für die Durchführung des Grundschulunterrichts Beiträge auszurichten (Art. 80 Abs. 1 AsylG). Muss der Bund aufgrund der Situation in einem Herkunftsstaat Asylentscheide und den Wegweisungsvollzug vorübergehend einstellen (Entscheid- und Vollzugsmoratorium), so erhalten die Kantone des Weiteren die Möglichkeit, den betroffenen Personen Sozialhilfe anstelle von Nothilfe auszurichten. Sie werden vom Bund dafür entsprechend abgegolten (Art. 82 Abs. 2bisAsylG).

Ein zweiter Bereich betrifft die Inkraftsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Plangenehmigungsverfahren (Art. 95a ff. nAsylG, Paket 2). Eine erfolgreiche Umsetzung der Beschleunigungsvorlage bedingt, dass geeignete Standorte von Zentren des Bundes vorliegen. Der Suche nach diesen Standorten und der Errichtung der Zentren muss deshalb weiterhin eine hohe Priorität eingeräumt werden. Die entsprechenden Bestimmungen über das Plangenehmigungsverfahren müssen entsprechend möglichst rasch vom Bundesrat in Kraft gesetzt werden können.

Zudem muss die Ausarbeitung des Verordnungsrechts im Bereich der Plangenehmigung mit dem Sachplan koordiniert werden, in welchem die einzelnen Standorte der Zentren des Bundes festgelegt werden. Der Sachplan muss - ebenso wie die Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Plangenehmigung - dem Bundesrat zur Verabschiedung unterbreitet werden.

Neben der Inkraftsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Plangenehmigungsverfahren (Art. 95a ff. nAsylG) und dem betreffenden Verordnungsrecht sollen mit dem zweiten Paket auch weitere Bestimmungen des AsylG bzw. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20054 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) durch den Bundesrat in Kraft gesetzt werden. Es handelt sich um Bestimmungen, welche aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. finanzielle Auswirkungen, Rechtssicherheit etc.) losgelöst vom Hauptbestandteil der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren so rasch als möglich in Kraft gesetzt werden sollen. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung Mitte 2016 eröffnet. Das Verfahren dauerte bis zum 26. Januar 2017. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sollen Anfang 2018 in Kraft treten. Das SEM und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) haben am 4. April 2017 gemeinsam das Verfahren zur Anhörung der Kantone und Gemeinden sowie zur Information und Mitwirkung der Bevölkerung zum Sachplan Asyl eröffnet. Dieses dauerte bis am 4. Juli 2017. Der Entwurf des Sachplans Asyl legt die Standorte der künftigen Zentren des Bundes fest und dient als Basis für die Plangenehmigungsverfahren dieser Zentren. Er soll dem Bundesrat im vierten Quartal 2017 zur Verabschiedung unterbreitet werden.

3 SR 142.31

4 SR 142.20