Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
von Zuweisungen von Personen im erweiterten Verfahren, vgl. Art. 21 Abs. 5 E-AsylV 1) nicht vollumfänglich ausschöpfen kann. Um dieser Situation Rechnung tragen zu können und die entsprechenden Kantone zu entlasten, soll ein anderer Kanton derselben Region für den Wegweisungsvollzug als zuständig erklärt werden können (Art. 34 Abs. 2 E-AsylV 1).
Damit die Asylverfahren trotz Beschleunigung rechtsstaatlich korrekt und fair durchgeführt werden können, soll den Asylsuchenden mit der Beschleunigungsvorlage künftig ein Anspruch auf kostenlose Beratung über das Asylverfahren sowie eine kostenlose Rechtsvertretung gewährt werden. Der Rechtsschutz im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren ist bereits auf Gesetzesstufe relativ ausführlich geregelt (Art. 102f ff. nAsylG) und bedarf lediglich weniger Konkretisierungen auf Verordnungsstufe (vgl. Art. 52a ff. E-AsylV 1). Im erweiterten Verfahren sieht das AsylG die Möglichkeit vor, dass sich Asylsuchende bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten im erstinstanzlichen Verfahren während ihres Aufenthaltes im Kanton an die in den Zentren des Bundes zugewiesene Rechtsvertretung oder an die Rechtsberatungsstelle im Kanton wenden können (Art. 102l nAsylG). Hier sind Präzisierungen auf Verordnungsstufe notwendig. So soll in der AsylV 1 insbesondere festgehalten werden, dass der Leistungserbringer des Rechtsschutzes in den Zentren des Bundes dem SEM mitteilt, ob der Rechtsschutz im erweiterten Verfahren weiterhin durch die in den Zentren des Bundes zugewiesene Rechtsvertretung oder durch die zuständige Rechtsberatungsstelle im Kanton wahrgenommen werden soll (Art. 52e E-AsylV 1). Dies ist in der Praxis sinnvoll, da der Leistungserbringer für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Beratung und Rechtsvertretung verantwortlich ist und somit Kenntnis über die Verfügbarkeit der Rechtsvertretung hat (Art. 102f und 102i nAsylG). In der Praxis können zwischen der Rechtsberatungsstelle im Kanton und dem Leistungserbringer bezüglich der Aufteilung der zu vertretenden Asylsuchenden auch entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Weiter wird in der AsylV 1 auch das Verfahren bei einer Beratung und Rechtsvertretung durch eine Rechtsberatungsstelle im Kanton explizit geregelt. Es muss sichergestellt sein, dass die Rechtsberatungsstelle frühzeitig über die notwendigen Informationen verfügt, um die Betroffenen professionell und umfassend bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten beraten und vertreten zu können (Art. 52e und 52f E-AsylV 1). Zudem soll festgelegt werden, welche Verfahrensschritte im erstinstanzlichen Verfahren als entscheidrelevant gelten (Art. 52e Abs. 5 E-AsylV 1) und es sollen klare Kriterien für die Zulassung einer Rechtsberatungsstelle zur Beratung und Rechtsvertretung auf Verordnungsstufe verankert werden (Art. 52g E-AsylV 1). Auch wurden Regelungen für den Rechtsschutz im Flughafenverfahren vorgesehen, da neu auch im Rahmen des Flughafenverfahrens ein Anspruch auf eine kostenlose Beratung und Vertretung besteht (Art. 22 Abs. 3bisnAsylG und Art. 52b E-AsylV 1). Schliesslich sollen die Grundsätze zum Zugang und der Qualität des Rechtsschutzes ebenfalls explizit auf Verordnungsstufe festgehalten werden (Art. 52a E-AsylV 1).
1.6 Wesentliche Änderungsvorschläge in der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) im Überblick
Die wichtigsten Änderungen der Asylverordnung 2 vom 11. August 19997 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) betreffen die Regelung der Verwaltungskostenpauschale und die Anpassungen im Bereich der Nothilfe. Die Verwaltungskostenpauschale soll auf die Hälfte (CHF 550) reduziert werden, da den Kantonen künftig deutlich weniger Asylsuchende zugewiesen werden und der Bund zusätzliche Aufgaben im Rückkehrbereich übernimmt.
Im Bereich der Nothilfe werden drei verschiedene Nothilfepauschalen entsprechend den drei neuen Verfahrenstypen geschaffen. Bisher gab es nur eine einzige Nothilfepauschale. Zukünftig wird es unterschiedlich hohe Pauschalen sowohl für das erweiterte und das beschleunigte Verfahren wie auch eine für das Dublin-Verfahren geben. Eine weitere Kategorie stellen diejenigen Personen dar, bei denen die vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde. Die Kantone erhalten für diese Personen eine gleich hohe Pauschale wie für Personen aus dem erweiterten Verfahren. Damit weder Bund noch Kantone durch zu hoch oder zu tief festge-