Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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Der dritte Bereich betrifft alle übrigen Bestimmungen der Beschleunigungsvorlage (Verfahrensbestimmungen, Bestimmungen zum Rechtsschutz, etc.), welche Anfang 2019 in Kraft gesetzt werden sollen (Paket 3). Dieses dritte Paket ist Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassungsunterlagen.

Zur Ausarbeitung der Verordnungsentwürfe des Pakets 3 wurde eine Unterarbeitsgruppe der AGNA gebildet (Begleitgruppe Recht; Mitglieder der Begleitgruppe sind u.a. die Generalsekretariate der KKJPD und SODK, Präsident der VKM, Amtschef des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Chef des Migrationsamtes Zürich, Kantonale Flüchtlingskoordinatorinnen der Kantone Freiburg und Baselstadt, Vertretung Gemeinde- und Städteverband). Die Begleitgruppe ist mit den vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen weitgehend einverstanden.

Vor dem Hintergrund, dass die asylsuchenden Personen neu während 140 Tagen in Zentren des Bundes untergebracht werden, soll auch die Verordnung des EJPD vom 24. November 20075 über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich überarbeitet werden. Diese Verordnung regelt insbesondere die Unterbringungsmodalitäten in den Zentren des Bundes. Auch diese Verordnung soll Anfang 2019 in Kraft treten. Es ist geplant, die entsprechenden Verordnungsanpassungen bei den betroffenen und interessierten Kreisen zu einem späteren Zeitpunkt zu konsultieren.

1.5 Wesentliche Änderungsvorschläge in der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1) im Überblick

Die vorgeschlagenen Änderungen in der Asylverordnung 1 vom 11. August 19996 über Verfahrensfragen (AsylV 1) sehen einerseits allgemeine Anpassungen der heute geltenden Regelungen zum Asylverfahren an die Beschleunigungsvorlage vor. Andererseits sind gestützt auf die in der Vorlage getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren Konkretisierungen notwendig.

Neu soll die Mehrheit der Asylverfahren in Zentren des Bundes durchgeführt werden (Art. 24 ff. nAsylG). Aus diesem Grund sollen in der AsylV 1 in einem neuen Abschnitt 2a Ausführungsbestimmungen zu den Zentren des Bundes aufgenommen werden. Diese enthalten insbesondere Regelungen über die Maximaldauer des Aufenthaltes in den Zentren (Art. 14 E-AsylV 1). Ebenfalls wurde die bisherige Regelung über die Zuweisung von renitenten Asylsuchenden angepasst, da neu mit der Zuweisung in ein besonderes Zentrum immer auch eine Ein- oder Ausgrenzung angeordnet wird (vgl. Art. 24a nAsylG sowie Art. 15 E-AsylV 1).

Im Anschluss an den Aufenthalt in den Zentren des Bundes, welcher auf 140 Tage befristet ist, werden die Asylsuchenden auf die Kantone verteilt. Die Kantone verständigen sich dabei wie bereits heute über die entsprechende Verteilung (Art. 27 Abs. 1 AsylG). Können sie sich nicht einigen, so werden die Kriterien für die Verteilung wie bereits heute durch den Bundesrat festgelegt (Art. 27 Abs. 2 AsylG). Diese Verteilkriterien sollen in Artikel 21 E-AsylV 1 geregelt werden. Die Verteilung soll dabei bevölkerungsproportional erfolgen (Art. 21 Abs. 2 und 3 sowie Anhang 3 E-AsylV 1). Standortkantone von Zentren des Bundes sollen jedoch für ihre besonderen Leistungen als Standortkanton bei der Verteilung von Asylgesuchen aus dem erweiterten Verfahren entsprechend kompensiert werden (Art. 21 Abs. 5 E-AsylV 1).

Wird eine asylsuchende Person einem Standortkanton eines Zentrums des Bundes zwecks Durchführung des Wegweisungsvollzuges zugeteilt, so ist dieser grundsätzlich für den Wegweisungsvollzug zuständig (Art. 46 Abs. 1bisnAsylG und Art. 23 E-AsylV 1). Der Bundesrat kann von dieser Zuständigkeitsregelung Ausnahmen vorsehen (Art. 46 Abs. 1bisnAsylG i.V.m. Art. 34 E-AsylV 1). Werden einem Kanton gestützt auf den bevölkerungsproportionalen Verteilschlüssel nur wenige Personen zugewiesen und handelt es sich um einen Standortkanton eines grösseren Zentrums des Bundes, so kann es vorkommen, dass dieser Kanton die ihm gewährte Reduktion für besondere Leistungen als Standortkanton (= Reduktion

5 SR 142.311.23

6 SR 142.311