Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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Artikel 2a (neu) Ausreisegespräch
Zu Absatz 1
Neu wird ausdrücklich auf Verordnungsstufe der Grundsatz geregelt, dass zumindest ein Ausreisegespräch durchgeführt werden muss, damit das SEM den betroffenen Kanton beim Vollzug der Weg-, oder Ausweisung oder der Landesverweisung unterstützt. Es geht dabei in erster Linie um die Unterstützung bei der Papierbeschaffung und Ausreiseorganisation für Personen aus dem Asylbereich, die sich im Rahmen des erweiterten Verfahrens in den kantonalen Unterbringungsstrukturen befinden. Das SEM leistet auf Antrag des Kantons auch für Personen aus dem Ausländerbereich Vollzugsunterstützung. In diesen Fällen führt ausschliesslich der Kanton das Ausreisegespräch durch. Dieses bildet dabei eine zwingende Voraussetzung dafür, dass das SEM die Vollzugsunterstützung aufnimmt.
Zu Absatz 2
Mit Personen im beschleunigten Verfahren (Art. 26c nAsylG) muss unmittelbar nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids ein erstes Ausreisegespräch geführt werden. Bei Bedarf können nach Eintritt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids weitere Ausreisegespräche geführt werden, insbesondere für die Anordnung allfälliger Zwangsmassnahmen. Das SEM sorgt dafür, dass die Informationen aus den von ihm durchgeführten Ausreisegesprächen an die für den Vollzug der Wegweisung zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden.
Grundsätzlich ist das SEM für die Durchführung der Ausreisegespräche im beschleunigten Verfahren zuständig. Aus organisatorischen Gründen kann das SEM mit den zuständigen Behörden des Standortkantons eines Ausreisezentrums vereinbaren, dass die Gespräche durch kantonale Mitarbeitende geführt werden.
Zu Absatz 3
Bei Personen im Dublin-Verfahren (Art. 26b nAsylG) erfolgt das Ausreisegespräch nach Eröffnung des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides. Dieses Ausreisegespräch wird nicht im Hinblick auf die Einleitung der Papierbeschaffung, sondern in erster Linie im Hinblick auf die Sicherstellung der späteren Übergabe an den zuständigen Dublin-Staat und die Anordnung allfälliger Zwangsmassnahmen durchgeführt.
Grundsätzlich ist die zuständige kantonale Behörde für die Durchführung der Ausreisegespräche zuständig. Sie kann jedoch mit dem SEM aus organisatorischen Gründen vereinbaren, dass die Gespräche durch das SEM geführt werden.
Zu Absatz 4
Dieser Absatz enthält die zentralen Themenbereiche, welche Gegenstand des Ausreisegesprächs bilden können. Beim Ausreisegespräch geht es darum, der betroffenen Person „den Ernst der Lage“ darzustellen und sie über ihre Rechte und Pflichten im Ausreiseprozess zu informieren. Es geht jedoch auch darum, notwendige Informationen für den Papierbeschaffungs- und Ausreiseprozess zu erhalten. Diese Informationen werden vom SEM, bzw. von den zuständigen kantonalen Migrations-, und Polizeibehörden benötigt, um weitere Schritte, wie beispielsweise eine Botschaftsvorführung, eine zentrale Befragung, die Organisation der Ausreise (auf dem Luftweg) oder die Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen vornehmen zu können. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Je nach Situation kann es angezeigt sein, das Gespräch zu erweitern oder einzelne Themenbereiche wegzulassen, wenn die notwendigen Informationen schon vorliegen oder unabhängig vom Ausreisegespräch erhoben werden (insbesondere zum Gesundheitszustand). Das SEM wird im Hinblick auf die gesamtschweizerisch möglichst einheitliche Durchführung der Ausreisegespräche auf Weisungsstufe die Einzelheiten zu den Zuständigkeiten, den Abläufen und Besonderheiten je nach Verfahrensart und Verfahrensstadium regeln.
Artikel 3b (neu) Beratungsgespräch in Administrativhaft
Das Beratungsgespräch in Administrativhaft für Personen aus dem Asylbereich ist nach geltendem Recht unter der Bezeichnung „Ausreisegespräch“ in der AsylV 2 geregelt (Art. 59ater AsylV 2). Die Änderung der Bezeichnung dient der Abgrenzung zum Ausreisegespräch nach