Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

meinwesen gutschreiben. Was geschieht aber, wenn bei der Fachstelle monatlich nur 500 Franken eingehen? Soll sie zuerst 450 Franken an Zoé überweisen, damit diese den gesamten vom Gericht festgelegten Unterhaltsbeitrag erhält, und anschliessend die verbleibenden 50 Franken an das Gemeinwesen, das die Bevorschussung bezahlt hat, auszahlen, oder umgekehrt? Im Kanton Neuenburg wird, wie in den meisten anderen Kantonen, der einkassierte Betrag prioritär dem Gemeinwesen gutgeschrieben. Dies bedeutet, dass lediglich 50 Franken von den eingetriebenen 500 Franken an Zoé bezahlt werden. Zoé erhält so insgesamt monatlich 500 Franken (450 als Bevorschussung und 50 dank der Inkassohilfe), obwohl sie gestützt auf den Unterhaltstitel Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von 900 Franken hätte. Somit wird der Anspruch des Gemeinwesens, die geleisteten Vorschüsse wiederzuerlangen, höher gewichtet als der Anspruch von Zoé, den gesamten ihr zustehenden Unterhaltsbeitrag zu erhalten.

Ein Teil der Lehre befürwortet die geschilderte Praxis, die darauf hinausläuft, die berechtigte Person in gewisser Weise den Preis für die Regelmässigkeit der vom Gemeinwesen geleisteten Vorschüsse zahlen zu lassen. Ihre Situation sei ja ohnehin besser als ohne Bevorschussung.26 Die diese Praxis ablehnende Lehre wendet dagegen ein, dass in einer Rechtsordnung mit sozialer Zielsetzung das Interesse des Staates nicht Vorrang vor dem legitimen und gerichtlich schon überprüften Interesse der schwächsten Partei haben kann.27

Es stellt sich die Frage, ob sich diese Praxis mit der gesetzlichen Pflicht des Gemeinwesens, Zoé bei der Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs zu unterstützen, vereinbaren lässt. Die Inkassohilfe bezweckt, der berechtigten Person bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise zu helfen (Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 Abs. 1 ZGB). Fraglich ist, ob damit nicht auch die Pflicht erfasst wird, alles zu unterlassen, was den Anspruch der berechtigten Person – und zwar in vollem Umfang – vereitelt. Der Unterhaltsanspruch, für den Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung geleistet wird, wurde vorgängig behördlich geprüft. Gerade bei knappen Verhältnissen ist die berechtigte Person auf den Erhalt des vollen Betrags angewiesen, da der im Unterhaltstitel festgelegte Beitrag einem Minimalbetrag entspricht, den die berechtigte Person zur Deckung ihrer laufenden Bedürfnisse benötigt. Anzumerken ist, dass die berechtigte Person aufgrund fehlender Mittel für ihren Unterhalt – wie Zoé im besprochenen Beispiel – wahrscheinlich früher oder später gezwungen sein wird, sich an die Sozialhilfe zu wenden: Das Gemeinwesen wird deshalb ohnehin für ihren Unterhalt aufkommen müssen. Obwohl die berechtigte Person in Besitz eines behördlich geprüften Unterhaltstitels ist, wird sie sich schlussendlich zwei- oder sogar dreimal an das Gemeinwesen wenden müssen: mit einem Gesuch um Inkassohilfe, mit einem Gesuch um Bevorschussung und schliesslich mit einem Antrag auf Sozialhilfe.

Das bestehende Spannungsverhältnis zwischen der Durchsetzung der vom Gemeinwesen bevorschussten Unterhaltsbeiträge und der Inkassohilfe kann jedoch mit der neuen Verordnung nicht gelöst werden. Der Bundesrat darf insbesondere dem Gemeinwesen nicht vorschreiben, wie es die eingehenden Zahlungen bei der Durchsetzung der teilweise bevorschussten Unterhaltsbeiträge anzurechnen hat. Die Alimentenbevorschussung und somit auch ihre Refinanzierung liegen in der Kompetenz der Kantone, und gemäss Artikel 6 ZGB werden die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnisse durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.

Der Bundesrat lädt die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden jedoch ein, ihre Regelung und Praxis zu überdenken und dem Anspruch der berechtigten Person auf den gesamten im Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsbeitrag den Vorrang zu geben.

26 Degoumois, S. 175; Haffter, S. 224.

27 Bastons Bulletti/Farine, ZVW 2008, S. 45.