Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

nur nötig, sofern die Kosten von der verpflichteten Person im Ausland nicht eingefordert werden können. Das Gemeinwesen hat jedoch ein Interesse daran, dass die berechtigten Personen aus der Schweiz einen Unterhaltstitel im Ausland errichten bzw. abändern können, da andernfalls möglicherweise der Unterhalt von der Sozialhilfe bezahlt werden muss – und die Kosten für das Gemeinwesen letztlich viel höher sind.

Für die (wenigen) Gesuche aus dem Ausland wird – falls keine einvernehmliche Lösung mit der verpflichteten Person getroffen werden kann – eine Anwältin oder ein Anwalt vermittelt. Diese oder dieser kann für die notwendigen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die berechtigte Person aus dem Ausland stellen.

4.8 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsrecht

Die neuen Bestimmungen gelten nicht nur für Gesuche, die nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung eingereicht wurden, sondern auch für Gesuche und Inkassohilfeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hängig sind. Dies bedeutet, dass die Fachstellen ihre Praxis ab dem Inkrafttreten der Verordnung an die neuen Vorschriften anzupassen haben.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 20.. in Kraft.

Bei der Festsetzung des Datums des Inkrafttretens wurden die in den Kantonen notwendigen gesetzlichen und organisatorischen Anpassungen berücksichtigt.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat weder personelle noch finanzielle Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

In den Kantonen, in denen die Inkassohilfe bereits heute einer Fachstelle übertragen ist, die alle in Artikel 12 und 13 aufgeführten Leistungen anbieten kann, wird die Vorlage voraussichtlich keine bedeutsamen organisatorischen Auswirkungen haben. Anders wird dies höchstwahrscheinlich in den Kantonen sein, die noch nicht über eine Fachstelle verfügen. Hier werden Ausbildungen durchgeführt oder neue Ressourcen geschaffen werden müssen, damit die in der Verordnung aufgelisteten Leistungen auch tatsächlich erbracht werden können (s. Ausführungen zu Art. 2 Abs. 3 und 4).

Die Vorlage wird in allen Kantonen finanzielle Auswirkungen haben: Die Kostenvorschüsse für Leistungen von Dritten sind vom Gemeinwesen zu erbringen (Art. 19). Die definitive Tragung dieser Kosten für diejenigen Leistungen, die zugunsten von Kindern erbracht wurden, muss – sofern sie nicht von der verpflichteten Person erhältlich gemacht werden können – vollumfänglich vom Gemeinwesen übernommen werden (Art. 20 Abs. 2).

Es ist jedoch festzuhalten, dass mit einer kompetenten und wirksamen Inkassohilfe sichergestellt werden kann, dass die verpflichtete Person – und nicht das Gemeinwesen (mittels Alimentenbevorschussung oder Sozialhilfe) – ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der berech-