Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

fahren, aber auch Gerichtsverfahren. Damit wird eine bereits seit Jahren entsprechend gehandhabte Praxis verankert.237

In vielen Fällen ist es aufgrund staatsvertraglicher Regeln ohnehin ausgeschlossen, von Gesuchstellenden im Ausland Vorschüsse zu verlangen.238

Auch darf in der Regel einer Partei wegen ausländischer Staatsangehörigkeit oder fehlenden inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt werden.239 Selbst wo eine Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nicht ausdrücklich in einem internationalen Instrument vorgesehen ist, entfällt die Kostenvorschusspflicht, wenn unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird.240 Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden im Ausland, die oft in Ländern mit einem wesentlich tieferen Einkommensniveau als in der Schweiz leben und meist seit Jahren keine Unterhaltsbeiträge erhalten haben, dürften die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in aller Regel gegeben sein.

Es sind aber nicht nur staatsvertragliche Verpflichtungen, sondern auch praktische Überlegungen, die bei der grenzüberschreitenden Inkassohilfe ganz allgemein gegen ein Erheben von Vorschüssen sprechen. Das Anfordern von Kostenvorschüssen von den berechtigen Personen im Ausland – oder von Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege – verhindert aufgrund der Korrespondenzwege über verschiedene Behörden im In- und Ausland eine schnelle und effiziente Erledigung der Gesuche. Aufgrund der bescheidenen Kosten für Betreibungsverfahren dürfte auch der Aufwand für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für diese Verfahren unverhältnismässig sein. Es rechtfertigt sich deshalb, dass das Gemeinwesen die Kosten für die Gesuchstellenden aus dem Ausland, die ihre Unterhaltsansprüche auf dem Weg der Amtshilfeübereinkommen geltend machen, immer vorschiesst. Sie sind in dieser Hinsicht den Gesuchstellenden in der und aus der Schweiz (Art. 19) grundsätzlich gleichgestellt. Eine Ausnahme betrifft die Übersetzungskosten, da – soweit erforderlich – bereits übersetzte Dokumente von der ausländischen Behörde übermittelt werden.

Tragung der Kosten für Leistungen Dritter bei grenzüberschreitenden Verhältnissen

Für die Kostentragung bei der grenzüberschreitenden Inkassohilfe ist aufgrund des Verweises in Artikel 21 Absatz 2 grundsätzlich Artikel 20 massgebend.

Für Gesuche aus dem Ausland, die Kinder betreffen, werden die Kosten gegenüber Dritten vom Gemeinwesen übernommen, sofern sie nicht von der unterhaltspflichtigen Partei erhältlich gemacht werden können. Diese Regelung, die sich bereits aus einigen internationalen Instrumenten ergibt,241 entspricht der bisherigen jahrelangen Praxis unter den Amtshilfe-

237 Der Bundesrat hielt in der Botschaft zum New Yorker Übereinkommen fest, dass wohl die Mehrheit der Verfahren im "Armenrecht" geführt werden müssten, dass sich aber die den Kantonen daraus entstehenden Kosten "in einem tragbaren und angesichts der humanitären und sozialen Bedeutung des Vertragswerkes vernünftigen Rahmen halten." (BBl 1975 I 1566, hier 1572).

238 Beispiele: Art. 6 Gegenseitigkeitserklärung mit Saskatchewan; Art. 13 Gegenseitigkeitserklärung mit Manitoba; Art. 9 Abs. 2 HKUntVÜ. Aufgrund der deutschen Auslegung von Art. 16 HUntVÜ verlangt allerdings die deutsche Zentralbehörde Vorschüsse, sofern den berechtigten Personen aus der Schweiz keine Prozesskostenhilfe gewährt wird.

239 S. z.B. Art. 51 LugÜ; Art. 9 Abs. 2 New Yorker Übereinkommen.

240 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in den meisten Instrumenten ausdrücklich erwähnt (siehe z.B. Art. 14 Gegenseitigkeitserklärung mit Britisch Kolumbien und Art. 15 Gegenseitigkeitserklärung mit Alberta). Zudem sehen viele Staatsverträge vor, dass einer Partei das "Armenrecht" bzw. die günstigste Behandlung bezüglich Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung im Vollstreckungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren gewährt wird, sofern es ihr auch im Erkenntnisverfahren gewährt worden war (Art. 50 LugÜ; Art. 15 HUntVÜ; Art. 9 Abs. 1 HKUntVÜ; so auch in Art. 13 Abs.

2 des Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege, SR 0.274.133). Die unentgeltliche Rechtspflege wird aber auch unabhängig von einer staatsvertraglichen Grundlage unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; siehe Art. 11c IPRG.

241 S. z.B. Art. 6 des bilateralen Abkommens mit den USA.