Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

übereinkommen, gemäss der keine Kosten von den Gesuchstellenden aus dem Ausland erhoben worden sind,242 und lehnt sich im Übrigen an internationale Referenznormen an.243

Auch in den Verfahren um Geltendmachung von (Ex-)Ehegattenunterhalt oder Verwandtenunterstützung hat grundsätzlich die verpflichtete Person die Kosten gegenüber Dritten zu tragen. Wo sich nicht bereits aus internationalen Instrumenten eine Kostenbefreiung für die Gesuchstellenden ergibt,244 könnte den Gesuchstellenden aus dem Ausland die Tragung der Kosten nur überbunden werden, sofern erfolglos ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden ist. Die Verordnung verpflichtet die Fachstelle aber nicht dazu, solch ein Gesuch zu stellen, und überlässt es der Fachstelle, im Einzelfall zu entscheiden, ob das Einreichen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angezeigt ist, da der Aufwand für solche Gesuche im Verhältnis zu den geringen Kosten eines Betreibungsverfahrens unverhältnismässig sein kann245 (vgl. vorne die Ausführungen zu Art. 19). Die Gesuchstellenden sind über die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie über das weitere Kostenrisiko vor der Einleitung von (weiteren) rechtlichen Schritten zu informieren.

Kostenregelung bei Errichtung oder Abänderung von Unterhaltstiteln

In den Amtshilfeübereinkommen sind auch die Errichtung und Abänderung von Unterhaltstiteln246 für die berechtigten Personen erfasst (vgl. die Ausführungen zu Art. 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1). Weder Artikel 19 noch Artikel 20 umfassen die Errichtung und Abänderung von Unterhaltstiteln. Diese Frage muss deshalb ausdrücklich geregelt werden.

Gesuche um Titelerrichtung oder Abänderung sind selten, da in der Regel eine Zuständigkeit für die Errichtung eines Unterhaltstitels im Wohnsitzstaat der berechtigten Person gegeben ist und das Verfahren dort stattfindet. Aufgrund der Zuständigkeitsvorschriften in den USA247 kann es allerdings sein, dass berechtigte Personen aus den USA ein Gesuch um Errichtung eines Unterhaltstitels (und allenfalls auch Feststellung der Vaterschaft) in der Schweiz stellen müssen. Auch berechtigte Personen in der Schweiz können darauf angewiesen sein, dass in den USA nochmals ein Unterhaltstitel errichtet wird, wenn der Unterhaltstitel aus der Schweiz nicht in den USA anerkannt wird. Letzteres gilt auch in Neuseeland: Ein Unterhaltstitel aus der Schweiz wird nicht anerkannt, sondern es ist ein neues Gerichtsverfahren in Neuseeland einzuleiten.

Für berechtigte Personen aus der Schweiz, die in einem Vertragsstaat der Amtshilfeübereinkommen einen Unterhaltstitel errichten lassen müssen, entstehen in erster Linie Kosten für die Übersetzung und allenfalls auch für die Beglaubigung (z.B. eidesstattliche Erklärung) von einzureichenden Dokumenten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesen (seltenen) Fällen weitere Kosten, wie z.B. für DNA-Tests, etc. entstehen könnten. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob sämtliche dieser weiteren Kosten in den Verfahren in den jeweiligen Vertragsstaaten im Ausland gegenüber den verpflichteten Personen geltend gemacht werden können. Damit die berechtigten Personen, die ihre Unterhaltsansprüche aufgrund der Zuständigkeits- bzw. Anerkennungsregeln in einem Vertragsstaat der Amtshilfeübereinkommen geltend machen müssen, nicht wegen fehlender finanzieller Mittel davon absehen müssen, rechtfertigt es sich, dass das Gemeinwesen die entstehenden Kosten – in analoger Anwendung von Artikel 19 – vorschiesst. Eine Kostentragung gemäss Artikel 20 ist

242 S. die Ausführungen hiervor zum Vorschuss von Kosten gegenüber Dritten.

243 S. z.B. Art. 3 lit. c und Art. 14 bis 16 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (von der Schweiz nicht ratifiziert). Das Übereinkommen ist bisher für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Norwegen, Türkei, Ukraine, USA und die Mitgliedstaaten der EU (Ausnahme: Dänemark) in Kraft getreten.

244 S. z.B. Art. 6 des bilateralen Abkommens mit den USA.

245 Bericht Harmonisierung, S. 48.

246 Im bilateralen Abkommen mit den USA auch die Feststellung der Vaterschaft.

247 S. Fn 233