Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
neten Stellen aufgeteilt.227 In der Botschaft zum New Yorker Übereinkommen228 ist ausgeführt, wie sich der damalige Bundesrat die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Einreichung, Bearbeitung und Erledigung eines Gesuchs vorstellte. Die Abwicklung der Gesuche aufgrund des bilateralen Abkommens mit den USA und der Gegenseitigkeitserklärungen mit den kanadischen Provinzen erfolgt in gleicher Weise.
Im Rahmen seiner Übermittlungs- und Empfangsstellenfunktion ist das BJ Kontaktstelle für die inländischen und ausländischen Behörden. Es klärt komplexe rechtliche Fragen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts ab und informiert die von den Kantonen bezeichneten Fachstellen über die Übereinkommen und deren Umsetzung. Auf der Website der Zentralbehörde für Internationale Alimentensachen im BJ (ZB)229 sind die Rechtsgrundlagen für die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche230 sowie Merkblätter zu den für die Gesuchseinreichung erforderlichen Unterlagen abrufbar.231 Die Gesuchsformulare, die Vollmacht, das Bankverbindungsformular sowie die Formulare von Anhang V und VI des Lugano-Übereinkommens stehen mehrsprachig zur Verfügung.232 Die Gesuche aus dem In- und Ausland werden von der ZB an die ausländischen Behörden bzw. die Kantone weitergeleitet.
Die von den Kantonen bezeichneten Fachstellen bearbeiten die Gesuche materiell und erbringen die in den Übereinkommen und dieser Verordnung vorgeschrieben Leistungen und ergreifen die Massnahmen zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.
Die Gesuchserledigung ist wie folgt:
1. Die Fachstellen beraten die berechtigten Personen aus der Schweiz bezüglich der Ein-
reichung eines Gesuchs ins Ausland und sind bei der Zusammenstellung der Gesuchsunterlagen (inkl. staatsvertragsspezifische Formulare wie z.B. Anhang V des Lugano-Übereinkommens) behilflich. Sie reichen das Gesuch beim BJ ein. Die ZB prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und leitet sie an die ausländische Zentralbehörde zur Erledigung weiter. Die Bearbeitung der Dossiers, auch der – allenfalls fremdsprachigen – Folgekorrespondenz (die über das BJ versandt wird), verbleibt bei der Fachstelle.
2. Gesuche, die von den ausländischen Zentralbehörden beim BJ eingereicht werden, prüft
dieses auf Vollständigkeit und leitet sie an die Fachstellen zur Erledigung weiter. Sofern nicht direkt rechtliche Schritte einzuleiten sind, nimmt die Fachstelle mit der verpflichteten Person Kontakt auf im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung und Zahlung der Unterhaltsforderungen. Andernfalls hat die Fachstelle die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten. Im Rahmen der Bearbeitung der Dossiers hat sie die ausländische Behörde (via BJ) über den Stand des Verfahrens zu informieren.
Wie in den Ausführungen zu Artikel 21 Absatz 1 aufgezeigt, ist gestützt auf die Amtshilfeübereinkommen auch Hilfe bei der Errichtung bzw. Abänderung eines Unterhaltstitels zu leisten, bei Gesuchen aus den USA gegebenenfalls auch bei der Feststellung der Vaterschaft.233
227 Im Rahmen der Umfrage, die das BJ 2015 bei den Inkassohilfestellen durchgeführt hatte, sprachen sich eine grosse Mehrheit dieser Stellen dafür aus, dass die internationalen Fälle mit Vertragsstaaten bei einer Bundeszentralbehörde und nicht mehr in den Kantonen bearbeitet würden. Dieses Anliegen wird im Rahmen der Arbeiten für einen Beitritt der Schweiz zum Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen zu berücksichtigen und zu prüfen sein.
228 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das internationale Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltansprüchen im Ausland vom 9. April 1975, BBl 1975 I 1566, hier 1570 f.
229 Abrufbar unten: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Internationale Alimentensachen.
230 Abrufbar unten: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Internationale Alimentensachen > Rechtliche Grundlagen.
231 Abrufbar unten: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Internationale Alimentensachen > Gesuchsunterlagen und Formulare.
232 Gesuche sind in der Sprache des Empfangsstaats oder in einer von diesem akzeptierten Sprache zu stellen, und auch die Folgekorrespondenz hat in diesen Sprachen zu erfolgen. Der Unterhaltstitel ist jedoch zusammen mit einer professionellen (und allenfalls beglaubigten) Übersetzung in die Amtssprache des Vollstreckungsorts einzureichen.
233 Anders als in der Schweiz ist in den USA eine Zuständigkeit zur Errichtung eines Unterhaltstitels im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person nicht vorgesehen. Eine Zuständigkeit ist nur dann gegeben,