Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

Kann keine einvernehmliche Lösung mit der verpflichteten Person getroffen werden, so ist Klage einzuleiten oder eine Anwältin oder ein Anwalt zu vermitteln, die oder der von der berechtigen Person für die Einleitung und Durchführung der notwendigen Verfahren zu bevollmächtigten ist. Die Anwältin oder der Anwalt kann im Namen der berechtigen Person die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege beantragen.

Abs. 2 Örtliche Zuständigkeit

Aufgrund der Amtshilfeübereinkommen ist auch für Gesuchstellende aus dem Ausland Inkassohilfe zu leisten. Voraussetzung dafür ist, dass die Schweiz nach dem jeweiligen Übereinkommen für den konkreten Fall zuständig ist. Nach dem New Yorker Übereinkommen besteht eine entsprechende Zuständigkeit, wenn die verpflichtete Person der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 1 Ziff. 1 New Yorker Übereinkommen). Dies ist nicht nur der Fall, wenn die verpflichtete Person in der Schweiz Wohnsitz hat, sondern beispielsweise auch, wenn sie hier Vermögenswerte besitzt, auf welche Arrest gelegt werden kann (etwa Bankguthaben, Grundstücke234 oder Lohnforderungen gegenüber einem Arbeitgeber in der Schweiz), oder eine Schuldneranweisung möglich ist. Die neueren Gegenseitigkeitserklärungen mit Kanada setzen voraus, dass die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Ist die Schweiz im konkreten Fall zuständig, bestimmt sich die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit nach Artikel 22 Absatz 2. Massgebend ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der verpflichteten Person. Hat diese weder Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz, sind die Fachstellen am Ort zuständig, an dem die jeweilige Massnahme vorgenommen werden soll.235

Die entsprechenden Gesuche werden den Fachstellen von der ZB weitergeleitet.

Bei Gesuchen von Gesuchstellenden aus der Schweiz ist die Zuständigkeit gleich wie in Binnensachverhalten, weshalb auf Artikel 5 verwiesen werden kann.

Art. 23 Kosten der Inkassohilfe

Abs. 1 Leistungen der Fachstelle

Die Unentgeltlichkeit der eigenen Leistungen der Fachstelle – und zwar für alle Anspruchsberechtigten – ergibt sich aus den Amtshilfeübereinkommen.236

Abs. 2 Leistungen Dritter: Vorschuss und Tragung der Kosten bei Errichtung oder

Abänderung von Unterhaltstiteln

Vorschuss von Kosten für Leistungen Dritter bei grenzüberschreitenden Verhältnissen

Gemäss Artikel 21 Absatz 2 gilt Artikel 19 auch für die grenzüberschreitende Inkassohilfe. Für Gesuchstellende aus dem Ausland, die ihre Unterhaltsansprüche auf dem Weg der Amtshilfeübereinkommen geltend machen, werden die Kosten gegenüber Dritten somit vom Gemeinwesen bevorschusst. Diese Regelung betrifft sämtliche betreibungsrechtlichen Ver-

wenn die verpflichtete Person „minimum contacts“ zum Gerichtsstaat hat. Ist dies nicht der Fall, kann der Unterhaltstitel im Wohnsitzstaat der berechtigten Person nicht errichtet werden, sondern hat dies am Wohnsitz des beklagten Elternteils in der Schweiz zu erfolgen. Da die USA dieses Prinzip auch für die Anerkennung ausländischer Titel anwenden, können in den USA auch gewisse in der Schweiz ergangene Urteile nicht durchgesetzt werden. Siehe dazu: John, FamPra.ch 2015, S. 547 ff.

234 S. in diesem Zusammenhang auch die Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG), SR 281.41.

235 Zur Vollstreckung und Vollstreckungssicherung von ausländischen Unterhaltstiteln: Rodriguez, Grenzüberschreitende Vollstreckung, S. 143 ff.; Rodriguez, Durchsetzung ausländischer Unterhaltstitel, S. 157 ff.; zur Schuldneranweisung auch: Rüetschi, FamPra.ch 2012, S. 657 ff.

236 Art. 9 Abs. 3 New Yorker Übereinkommen; Art. 6 Bilaterales Abkommen mit den USA; Art. 13 Gegenseitigkeitserklärung mit Manitoba; Art. 6 Gegenseitigkeitserklärung mit Saskatchewan; Art. 13 Gegenseitigkeitserklärung mit Britisch Kolumbien; Art.

14 Gegenseitigkeitserklärung mit Alberta.