Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten
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tigt, da die Einlagen auf CHF 100 Mio. beschränkt sind und weder angelegt noch verzinst werden dürfen. Damit weisen solche Unternehmen im Vergleich zu einer Bank ein deutlich geringeres Risikoprofil auf. Ferner muss die fehlende Einlagensicherung der Anlegerin oder dem Anleger mitgeteilt werden.
3.3 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Vorlage hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Im Vollzug dürfte der Mehraufwand bei der FINMA insgesamt beschränkt sein. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich der Personalaufwand der FINMA aufgrund der neuen Bewilligungskategorie erhöhen wird. Es ist aber zu beachten, dass die FINMA eine vollständig durch Gebühren und Aufsichtsabgaben finanzierte, unabhängige öffentlich-rechtliche Einrichtung ist. Die bei ihr allenfalls entstehenden Mehrkosten werden von den beaufsichtigten Finanzinstituten zu tragen sein.
3.4 Zusammenfassung
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen werden Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen abgebaut. Dies vorab durch eine Senkung der regulatorischen Anforderungen, aber auch durch eine Erhöhung der Rechtssicherheit. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind im Hinblick auf die im Vergleich zu Banken deutlich tieferen Risikoprofilen von Fintech-Unternehmen gerechtfertigt. Dabei wurden auch die mit den Erleichterungen potenziell einhergehenden Risiken berücksichtigt. Die vorgeschlagenen Anpassungen sind geeignet, innovative Geschäftsmodelle zu fördern, den Wettbewerb zu intensivieren und die Standortattraktivität des Finanzplatzes Schweiz zu stärken.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201663 zur Legislaturplanung 2016–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201664 über die Legislaturplanung 2016–2019 angekündigt. Die Vorlage des Geschäfts ist dennoch angezeigt, da im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz mit der Vorlage nicht bis zur nächsten Legislaturplanung zugewartet werden kann. Sie ist mit der Finanzmarktstrategie des Bundesrates und der Strategie «Digitale Schweiz» vereinbar.
63 BBl 2016 1105
64 BBl 2016 5183