Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten

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tätig sind. Sie sollen ein Geschäftsmodell erproben können, das später allenfalls einer erleichterten Bewilligung bedarf, die ein Aktivgeschäft ebenfalls nicht zulässt (vgl. Art. 1b Abs. 1 Bst. b BankG in dieser Vorlage). Nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätige Unternehmen, wie insbesondere Unternehmen, die über ein Crowdfunding Darlehen aufnehmen, streben eine solche Bewilligung typischerweise gerade nicht an. Sie dürfen daher die Gelder auch anlegen – was in der Regeln in der Form einer Investition erfolgen dürfte – oder verzinsen.

Absatz 2 soll die bisherige Regelung nach Absatz 1 nicht ersetzen, sondern diese ergänzen. Würde die bestehende Regelung, wonach gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt, aufgehoben, so würde dies zu einer ungerechtfertigten Verschärfung des Rechts führen. Eine Bankenbewilligung würde diesfalls im Extremfall auch benötigen, wer mit einer einzigen Einlage CHF 1 Mio. entgegennimmt.

2.3 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

2.3.1 Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200558

Art. 9a Abs. 4

Buchstabe a entspricht dem bisherigen Artikel 9 Absatz 4, wobei die Bestimmung gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 4. November 201559 zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) aufgehoben werden soll.

Mit Buchstabe b wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften sowie für leitende Prüferinnen und Prüfer von Unternehmen, die unter die neue Bewilligungskategorie des BankG fallen, zu erleichtern. Die Aufsichtsprüfung soll auch in der neuen Bewilligungskategorie nach Bankengesetz ein wesentliches Element der Aufsichtsarchitektur bilden. Dies muss nicht nur deshalb so sein, weil die FINMA hier die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens umfassend bewilligt und beaufsichtigt, sondern es ist auch zu bedenken, dass die Bewilligungsträger Publikumseinlagen bis zu CHF 100 Mio. entgegennehmen, was für die Anleger mit Risiken verbunden ist. Entsprechend müssen die Prüfgesellschaften selber einer Aufsicht unterstehen, die gewährleistet, dass sie ihre Aufgaben gesetzeskonform erfüllen und falls notwendig in die Verantwortung genommen werden können. Die durch den Bundesrat zu bestimmenden Erleichterungen werden daher nicht denjenigen entsprechen, welche für die heutigen DUFI-Prüfer gelten, sondern wegen der ungleich höheren Risiken der Fintech-Unternehmen höher sein.

58 SR 221.302

59 BBl 2015 8901