Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten

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3.2 Auswirkungen auf die betroffenen Akteure

Die vorgeschlagenen Anpassungen führen zu wesentlichen Erleichterungen für Fintech-Unternehmen. So kann sich bspw. eine Crowdfunding-Plattform zwischen allen drei Elementen entscheiden.

– Mit dem Festhalten einer Maximalfrist für Abwicklungskonten auf Verordnungsstufe wird es den Plattformen ermöglicht, ihr Geschäftsmodell ohne Bewilligung und Limitierung der entgegengenommenen Gelder umzusetzen, solange das Geld der Kunden nicht länger als 60 Tage auf einem Konto der Plattform liegt.

– Liegen die entgegengenommenen Einlagen nicht über CHF 1 Mio., kann das Crowdfunding auch innerhalb des Innovationsraums, d.h. ebenfalls bewilligungsfrei stattfinden. Der Vorteil gegenüber der Lösung über die Abwicklungskonten liegt darin, dass hier keine Maximalfrist zum Sammeln von Geldern für ein Projekt besteht. Auch Unternehmen ausserhalb des Finanzsektors können bis zu einer Höhe von CHF 1 Mio. Kredite von beliebig vielen Kreditgebern entgegennehmen ohne weitere Anforderungen erfüllen zu müssen. Dies dürfte gerade für Start-ups und KMUs eine neue Finanzierungsquelle erschliessen.

– Entscheidet sich eine Crowdfunding-Plattform für die neue Bewilligungskategorie, wird sie im Gegensatz zu den ersten beiden Möglichkeiten der Aufsicht durch die FINMA unterstellt. Im Gegenzug erhält die Plattform grössere Flexibilität bei der Ausgestaltung ihres Geschäftsmodelles (höhere Einlagen möglich, keine Beschränkung der Abwicklungsfristen).

Bei allen drei Elementen sind die aufgrund der Regulierung anfallenden Kosten deutlich geringer im Vergleich zu den Kosten einer Bankenbewilligung.

Die Ausgestaltung der vorgeschlagenen Elemente beruht auf einer Abwägung zwischen dem gesamtwirtschaftlichen Nutzen und den Risiken in Bezug auf die Finanzstabilität und den Kundenschutz mit dem Ziel, insbesondere die jeweiligen Schwellenwerte auf ein risikogerechtes Mass festzulegen. So führt die längere Frist für Abwicklungskonten dazu, dass eine grössere Geldsumme gesammelt und dadurch im Insolvenzfall ein höherer Schadensbetrag entstehen kann. Da der Mehrbetrag aber hauptsächlich durch eine grössere Anzahl von Kunden geäufnet wird, sollte der potentielle finanzielle Schaden für den einzelnen Kunden nicht steigen. Auch im Innovationsraum erhöht sich im Vergleich zu heute das Risiko nur bedingt. Zwar kann ein Anbieter hier unbeaufsichtigt Finanzdienstleistungen anbieten, allerdings kann er dies bereits heute, sofern er Einlagen von weniger als 20 Personen entgegennimmt. Zusätzlich muss der Anbieter seine Kunden informieren, dass er weder von der FINMA überwacht noch von der Einlagensicherung erfasst wird. Unternehmen, die im Finanzbereich tätig sind, dürfen zudem kein Aktivgeschäft betreiben. Aus systemischer Sicht ist der Maximalbetrag von CHF 1 Mio. nicht bedeutend. Schliesslich ist zu beachten, dass die Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorfinanzierung auch im Innovationsraum zur Anwendung kommen.

Das Risiko der neuen Bewilligungskategorie ist in erster Linie darin zusehen, dass die Einlagen nicht der Einlagensicherung unterstehen. Dies ist indessen gerechtfer-