Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten
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2.3.2 Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199760
Art. 2 Abs. 2 Bst. a
Unternehmen, die dem BankG nach dessen neuen Artikel 1b zukünftig sinngemäss unterstehen, gelten nach Sinn und Zweck des GwG als Finanzintermediäre. Dies bedingt eine Anpassung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a GwG. Auch Unternehmen, die eine Bewilligung auf freiwilliger Basis erhalten haben, fallen damit grundsätzlich unter die neue Bestimmung. Auf diese Unternehmen wird das GwG in der Praxis nur dann zur Anwendung gelangen, wenn sie in irgendeiner Art und Weise Finanzintermediation betreiben.
2.3.3 Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200761
Art. 3 Abs. 1 Bst. a
Gemäss dem heutigen Wortlaut der Bestimmung unterstehen der Finanzmarktaufsicht lediglich Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen. Diese Regelung wäre in Zukunft insofern lückenhaft, als auch solche Personen, die eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung auf freiwilliger Basis erhalten haben, der Finanzmarktaufsicht unterstehen müssen (vgl. Art. 1b Abs. 4 Bst. b E-BankG). Andernfalls stünden der FINMA gegen diese Personen keine Aufsichtsinstrumente zur Verfügung. Die Bestimmung ist daher zu ergänzen.
Art. 5
In flankierender Ergänzung dieser Vorlage wird hier neu ausdrücklich festgehalten, dass die Finanzmarktaufsicht im Rahmen ihrer Tätigkeit auch zur Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz beitragen soll. Der Gedanke der Zukunftsfähigkeit schliesst auch die Innovationsfähigkeit ein. Die Förderung der Zukunftsfähigkeit wird damit – wie schon die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit – eine Reflexwirkung des Individual- und Funktionsschutzes. Ein eigenständiges Ziel ist sie nicht, weil die FINMA sonst in unlösbare Interessenkonflikte geraten würde.
Art. 15 Abs. 2 Bst. a
Unternehmen, die in die neue Bewilligungskategorie des BankG fallen, setzen in der Regel keine Effekten um. Die Aufsichtsabgabe soll sich daher im Unterschied zu den Banken nicht an der Bilanzsumme und dem Effektenumsatz bemessen, sondern an der Bilanzsumme und dem Bruttoertrag. Dies erscheint auch mit Blick auf die unterschiedlichen Geschäftsmodelle der Unternehmen als sachgerecht.
60 SR 941.31
61 SR 956.1