Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 11 Seiten
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Zusammenfassung
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind insgesamt 41 Stellungnahmen eingegangen.
Grundsätzliche Haltung zur Ausgestaltung der totalrevidierten Verordnung:
Zustimmung:
AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
CVP, FDP, SPS, SVP
CP, economiesuisse, Expertsuisse, FDK, KMU-Forum, Schweizerischer Städteverband,
SGB, SSK, Städtische Steuerkonferenz, SVV, Swissdec
Begründung: Die totalrevidierte Quellensteuerverordnung beinhaltet sinnvolle Ausführungsbestimmungen, welche der Auslegung, Praxis und rechtsgleichen Anwendung dienlich sind und in verfahrensrechtlichen Fragen zu einer stärkeren Vereinheitlichung der Quellensteuerordnung führt. Die festgelegte Stossrichtung stimmt grundsätzlich. Im Hinblick auf die angestrebte Vereinheitlichung der Quellensteuerpraxis besteht noch Präzisierungs- und Ergänzungsbedarf (vgl. nachstehend eine Auswahl von Vorbehalten).
Vorbehalte gegenüber der Ausgestaltung der totalrevidierten Verordnung:
Von Seiten der SSK und der Mehrzahl der Kantone werden insbesondere nachfolgende Präzisierungen gewünscht:
- Die Tarifcodes D und O sollen nicht mehr auf Nebenerwerbstätigkeiten angewendet wer-
den (Art. 1);
- Die Meldepflicht der Arbeitgeber soll um zivilrechtliche Mutationen ergänzt werden (Art.
5);
- Förderung des elektronischen Abrechnungsverfahrens durch Gewährung einer gegenüber
der Abrechnung in Papierform höheren Bezugsprovision (Art. 6);
- Die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) soll auch dann beibehal-
ten werden, wenn die massgebende Einkommenslimite von 120 000 Franken wieder unterschritten wird oder wenn Eheleute sich scheiden oder tatsächlich oder rechtlich trennen (Art. 9);
- Für eine NOV auf Antrag durch ansässige Quellensteuerpflichtige soll bis am 31. März
des Folgejahres schriftlich ein entsprechendes Begehren gestellt werden, das nicht mehr zurückgezogen werden kann (Art. 10);
- Dies soll auch bei Quasi-Ansässigkeit gelten (Art. 14);
Von Seiten der economiesuisse und EXPERTsuisse werden insbesondere nachfolgende Präzisierungen gewünscht:
- Gemäss Gesetzesrevision wird eine obligatorische NOV fällig, sofern die quellensteuer-
pflichtige Person über Einkünfte und Vermögen verfügt, die nicht der Quellensteuer unterliegen (Art. 89 Abs. 1 Bst. b revDBG und Art. 33a Abs. 1 Bst. b revStHG): Dieses Institut soll erst ab einer Eintrittsschwelle von 2500 Franken steuerbares Einkommen bzw. ab 200 000 Franken steuerbares Vermögen zur Anwendung gelangen (Art. 9);
- Senkung der Limite zur Geltendmachung der Quasi-Ansässigkeit auf 60 Prozent der
weltweiten Einkünfte, die in der Schweiz versteuert werden (Art. 14).