Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 11 Seiten
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nach dem vom Schuldner der steuerbaren Leistung gewählten Abrechnungsverfahren abstufen.»
SVV fordert die Streichung von Absatz 2, weil das darin stipulierte Recht der Steuerbehörde, die Bezugsprovision zu kürzen oder zu streichen, pönalen Charakter hat und eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehlt.
4.2.6 Rückerstattung (Art. 7)
Die FDP, economiesuisse und EXPERTsuisse wünschen während einer zu definierenden Frist die Zulassung von Korrekturen in der Quellensteuerabrechnung durch den Arbeitgeber. Auf diese Weise können Versehen unbürokratisch ausgebessert werden. Vorschlag:
«Ist dem Schuldner der steuerbaren Leistung bei der Ermittlung des Steuerabzugs ein Fehler unterlaufen, so kann er innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Quellensteuerabzug erfolgt ist, eine korrigierte Abrechnung vornehmen, vorausgesetzt über den Quellensteuerabzug liegt noch keine Verfügung vor.»
«Die Korrektur kann sämtliche Faktoren umfassen, welche der Schuldner der steuerbaren Leistung nach Gesetz, Verordnung oder aufgrund einer Vereinbarung mit den Steuerbehörden bei der Ermittlung des Steuerabzugs hätte berücksichtigen können. Unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt er von den Faktoren Kenntnis erlangte.»
4.2.7 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 9)
AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VD, VS, ZG, die FDK und die SSK beantragen im Absatz 4 eine grundsätzliche Neuformulierung (ZH leicht abweichend und CVP nur bezüglich Zivilstandsänderung):
«Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird auch bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, wenn das Bruttoeinkommen unabhängig davon, ob vorübergehend oder dauernd unter 120 000 Franken fällt die massgebende Einkommenslimite wieder unterschritten wird oder ob sich die Eheleute scheiden bzw. tatsächlich oder gerichtlich trennen.»
Die FDP beantragt, dass in Bagatellfällen keine obligatorische NOV notwendig ist. Auch aus Sicht der CVP ist es notwendig für Fälle, die unter Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b revDBG fallen (obligatorische NOV, sofern Einkünfte vorliegen, die nicht der Quellensteuer unterliegen), eine Einkommenslimite zu definieren. Eine solche soll auch bezüglich des Vermögens auf Kantonsstufe zum Tragen kommen. Von economiesuisse und EXPERTsuisse wird ebenfalls gewünscht, Bagatellfälle im Rahmen der Verordnung auszuschliessen. Dabei wird es als sinnvoll erachtet, wenn auch hinsichtlich des Vermögens eine einheitliche Eintrittsschwelle mit den Kantonen vereinbart wird. Entsprechend werden folgende Ergänzungen unterbreitet:
«Eine Person wird nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b DBG nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihre in der Schweiz steuerbaren, nicht an der Quelle besteuerten Einkünfte in einem Steuerjahr mindestens 2500 Franken betragen.»
«Als an der Quelle besteuerte Einkünfte gelten die Einkünfte nach Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben a und b DBG sowie Einkünfte nach Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, sofern darauf die Verrechnungsteuer entrichtet wurde.»
«Gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihre in der Schweiz steuerbaren, nicht an der Quelle besteuerten Einkünfte in einem Steuerjahr gemeinsam mindestens 2500 Franken betragen.»