Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 11 Seiten

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«Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird auch beibehalten, wenn die in der Schweiz steuerbaren, nicht an der Quelle besteuerten Einkünfte vorübergehend oder dauernd unter 2500 Franken fällt.»

«Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung, welche gemäss Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b StHG nur aufgrund von Vermögen durchzuführen ist, findet auch für die direkte Bundessteuer Anwendung.»

4.2.8 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (Art. 10)

AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, VD, VS, ZG, ZH und die SSK beantragen, die bisherige Verordnungsbestimmung in zwei Absätze zu gliedern und in einem neu einzufügenden Absatz 1 die Verwirkungsfrist festzuschreiben sowie die Konsequenzen des Antrags aufzuzeigen:

«Die quellensteuerpflichtige Person hat bei den Steuerbehörden bis am 31. März des Folgejahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einzureichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.»

AG wünscht zusätzlich, dass die Steuerbehörde ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellt.

4.2.9 Regelung von Härtefällen (Art. 11)

AG, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, VS, ZG, ZH und die SSK beantragen in Absatz 2, dass im Zusammenhang mit der Gewährung von Kinderabzügen zur Milderung der wirtschaftlichen Härte zufolge Alimentenzahlungen die NOV nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person und nicht mehr von Amtes wegen – wie im geltenden Recht

– vorzunehmen ist.

Begründung: Die Durchführung einer NOV auf Antrag hat eine Entlastung bei den Steuerbehörden zur Folge, da einerseits eine nachträgliche ordentliche Veranlagung nicht sichergestellt werden muss und anderseits bei Fällen von geringfügiger Abweichung zwischen gewährten Kinderabzügen und effektiven Alimentenzahlungen nicht zwingend eine Veranlagung vorgenommen werden muss.

4.2.10 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung (Art. 12)

ZH beantragt in Artikel 12, dass ab Beginn des Monats, welcher der Heirat oder dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung folgt, eine unterjährige Veranlagung vorgesehen werden soll.

4.2.11 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung (Art. 13)

SZ findet, dass der Wortlaut der Verordnungsbestimmung weiter gefasst werden sollte. Dazu gehört etwa die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit durch eine bisher ordentlich besteuerte Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz.

4.2.12 Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit (Art. 14)

AG, AI, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VS, ZG, ZH und die SSK beantragen, in einem neu einzufügenden Absatz 3 festzuhalten, dass die Prüfung der Voraussetzungen zur Quasi-Ansässigkeit im Veranlagungsverfahren zu erfolgen hat.

Zudem wird von AG, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SH, SZ, TI, VS, ZG, ZH und der SSK in einem ebenfalls neu einzufügenden Absatz 4 analog zu Artikel 10 Absatz 1 gefordert, die genaue Verwirkungsfrist (31. März des Folgejahres) festzuschreiben und die Verbindlichkeit des schriftlich einzureichenden Antrags festzuhalten.

Die FDP erachtet es als unumgänglich, Massnahmen für die allgemeinen Abzüge zu treffen, um Ungleichbehandlungen zwischen Quellensteuerpflichtigen mit ausländischem Wohnsitz-