Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 11 Seiten

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Krankheits- oder Behinderungskosten, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehemann oder die geschiedene Ehefrau oder Kinderalimente aufwenden muss.

4.2.14 Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten (Art. 16)

VD schlägt vor, dass diejenigen Einkünfte, die nicht direkt dem Künstler, Sportler, Referenten oder den im Ausland wohnhaften Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen zufliessen, sondern einem Dritten, ebenfalls der Quellensteuer unterliegen.

4.2.15 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vor-

sorge (Art. 18)

TI beantragt, dass der Schuldner der steuerbaren Leistung von der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates die Ansässigkeit des Rentenempfängers oder der Rentenempfängerin periodisch bescheinigen lässt.

4.2.16 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 19)

Der SVV begrüsst es, wenn sich die Dreijahresfrist nicht nach «Fälligkeit», sondern nach dem Zeitpunkt der «Auszahlung» und hiermit nach einem klaren Stichtag richten würde.

4.2.17 Inkrafttreten (Art. 27)

JU, TI, VS, der SVV und die Städtische Steuerkonferenz erachten aufgrund der verbleibenden Umsetzungsarbeiten eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2020 nicht als realistisch.

Entsprechend beantragen AG, GE, ZH, das KMU-Forum und Swissdec explizit die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2021 festzulegen. UR beantragt diese frühestens auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen. NW hält fest, dass für eine Umsetzung der beschlossenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mindestens zwei Jahre benötigt werden.

Demgegenüber erachten der TG und die SVP eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2020 als realistisch bzw. würden eine solche begrüssen.

Die übrigen Kantone äussern sich nicht explizit zum bevorzugten Inkraftsetzungszeitpunkt oder halten bloss fest, dass für die Umsetzungsarbeiten die Kantone und anschliessend auch die Schuldner der steuerbaren Leistung ein angemessenes Zeitfenster benötigen. Der Vorstand der FDK legt sich ebenfalls nicht auf ein bestimmtes Jahr fest, sondern verweist auf die Vernehmlassungsstellungnahmen der einzelnen Kantone.

4.2.18 Aufnahme einer neuen Schlussbestimmung im 5. Abschnitt

AG schlägt vor, folgende Bestimmung aufzunehmen:

«Gestützt auf die Verpflichtung in Artikel 85 Absatz 4 revDBG haben die Kantone die vorliegende Verordnung, soweit es nicht Bestimmungen betrifft, die einzig für die direkte Bundessteuer von Bedeutung sind, ins kantonale Recht zu überführen.»

4.2.19 Anhang Ziffer 3

VD bemängelt die Tarifstruktur, wonach die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag hoher Kapitalleistungen einen degressiven Verlauf nimmt: 900 000 Franken zu einem Satz von 2,6 Prozent (23 400 Franken) und 901 000 Franken zu einem Satz von 2,3 Prozent (20 723 Franken).

Der SVV hält fest, dass der Quellensteuertarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge als Einheitstarif ausgestaltet ist und nicht nach dem Zivilstand differenziert. Dieser widerspricht den gesetzlichen Vorgaben (Art. 95 und 96 DBG), wonach zwingend zwischen ledigen Personen und Personen, die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben, zu unterscheiden ist.