Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 11 Seiten
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4.2 Vorbehalte gegenüber der Ausgestaltung der totalrevidierten Verordnung
4.2.1. Anwendbare Quellensteuertarife (Art. 1)
AG, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, ZG, ZH und die SSK beantragen, die Tarifcodes D und O nicht mehr auf Nebenerwerbstätigkeiten anzuwenden und daher die entsprechenden Verordnungsbestimmungen ersatzlos zu streichen.
Begründung: Die Anwendung des Tarifcodes D führt in vielen Fällen zu markanten Abweichungen im Vergleich zur effektiv geschuldeten Quellensteuer, wenn der Haupt- und der Nebenerwerb zum Gesamtsatz und nach dem ordentlichen Tarif besteuert werden. Daher ist es sachgerecht, wenn alle Arbeitgeber einer quellensteuerpflichtigen Person angewiesen werden, die Quellensteuer zum ordentlichen Tarif unter Anwendung des Gesamtsatzes zu erheben. Der Gesamtumsatz ergibt sich, indem jeder Arbeitgeber seinen Bruttolohn auf ein 100%-Pensum bzw. auf 180 Stunden pro Monat hochrechnet.
VS erachtet für kleinere Nebenerwerbstätigkeiten, bei welchen das Arbeitspensum schwer ermittelbar ist, eine Beibehaltung der Tarifcodes D und O als sinnvoll.
Für TI wird mit dem neu geschaffenen Tarifcode G dem Besteuerungsprinzip nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu wenig Rechnung getragen.
4.2.2 Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer (Art. 2)
UR beantragt, die Methoden und Verfahren zur Berechnung der Quellensteuer auf Verordnungsstufe festzulegen, damit in den Kantonen ein einheitlicher Gesetzesvollzug sichergestellt ist.
Die FDP wünscht Klarheit darüber, ob die Arbeitgeber die Quellensteuer von sich aus nur auf die in der Schweiz tatsächlich steuerbaren Arbeitstage abrechnen können. Von economiesuisse und EXPERTsuisse wird hierzu konkret eine Bestimmung gewünscht:
«Für Personen, welche nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DBG steuerbar sind, kann der Schuldner der steuerbaren Leistung in der Schweiz die Abrechnung der Quellensteuer auf die in der Schweiz steuerbaren Arbeitstage beschränken. Die Abrechnung ist ausreichend zu dokumentieren.»
4.2.3 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland (Art. 4)
FDP, economiesuisse und EXPERTsuisse erachten es nicht als sinnvoll, eine Definition der faktischen Arbeitgeberschaft in den Materialien zur Verordnung aufzunehmen, da die Kantone dies bisher sehr unterschiedlich definiert haben.
4.2.4 Meldepflicht der Arbeitgeber (Art. 5)
AG, BL, BS, AI, AR, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VS, ZG, ZH und die SSK beantragen, diesen Artikel durch eine weitere Verordnungsbestimmung (Abs. 3) zu ergänzen:
«Unter Einhalt der vorgegebenen Fristen sind auch Mutationen zu melden (z.B. Änderung Zivilstand, Aufnahme Erwerbstätigkeit des Ehegatten, Geburt von Kindern).»
4.2.5 Bezugsprovision (Art. 6)
AG, AI, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VS, ZG, ZH, die FDP und die SSK beantragen Absatz 1 wie folgt zu ergänzen:
«Die Kantone legen den Ansatz und die Modalitäten der Bezugsprovision fest. Sie können die Bezugsprovision nach Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte sowie