Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

Als Alternative zur vorgesehenen Regelung schlägt der Kanton Tessin vor, die Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität als Waffenzubehör zu definieren und direkt dem Regime der Ausnahmebewilligungen zu unterstellen. Sollte diesem Vorschlag nicht gefolgt werden, seien für den Erwerb von Feuerwaffen einheitliche Gesuche vorzusehen, bei denen die Behörde entscheidet, ob ein Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist. Die Behörde müsse hierzu nachvollziehen können, welche Art von Magazin der Gesuchsteller erwerben wolle. Die Kantone Neuenburg, Waadt und Wallis schliessen sich diesem Vorschlag an.

Auch nach Ansicht des Kantons Jura würde eine pragmatische Lösung darin bestehen, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität als verbotenen Waffenzubehör zu qualifizieren. Dabei könnten Ausnahmebewilligungen vorgesehen werden, insbesondere für das sportliche Schiessen.

Der Kanton Genf hält ebenfalls fest, die Sport- und Ordonnanzwaffen selber dürften von der Gesetzesänderung nicht erfasst werden, sondern allein die Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität. Diese seien als verbotener Waffenzubehör zu qualifizieren.

Der Vorschlag, die Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität als Waffenzubehör zu definieren und direkt dem Regime der Ausnahmebewilligungen zu unterstellen, entspricht sodann auch einem Anliegen der SP und des Schweizerischen Städteverbands. Diese lehnen es ab, den Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität mit dem Erwerb einfacher Munition gleichzustellen.

Neukategorisierung kürzbarer Waffen

Pro Tell hält fest, es sei keine Begründung dafür ersichtlich, weshalb Waffen aufgrund ihrer Länge einem besonderen Verbot unterstehen sollten.

Der Kanton Thurgau führt aus, das Verbot von Handfeuerwaffen, die aufgrund des Schaftes auf unter 60 cm gekürzt werden könnten, führe zu ähnlichen Problemen wie bei den Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität. Klapp- und Teleskopschäfte könnten frei erworben und an passenden Waffen montiert werden.

Der Kanton Genf schlägt vor, wiederum nicht die Waffe selber zu erfassen, sondern den einklappbaren Schaft („crosse rétractable“) als verbotenen Waffenzubehör zu qualifizieren.

Die Kantone Neuenburg, Waadt und Wallis führen aus, die Verkäufer der fraglichen Schäfte hätten die Käufer über die zu beachtende Länge zu informieren, um die Art der Bewilligung zu bestimmen. Die Waffenpatentinhaber seien entsprechend zu informieren.

Kontrollen

Pro Tell weist darauf hin, dass der aktuelle Art. 29 WG, der Kontrollen bei den Inhabern von Bewilligungen vorsieht, mit dem Vorentwurf nicht geändert werde. Die Besitzer von halbautomatischen Waffen, die neu in die Kategorie der verbotenen Waffen fielen und daher gestützt