Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie
Auch der Kanton Thurgau hält fest, die Gefährlichkeit einer Waffe definiere sich nicht anhand der Magazinkapazität, sondern anhand des Kalibers und des Typus der Munition sowie aufgrund einer allfälligen Seriefeuer-Möglichkeit. Eine Kategorisierung von Ladevorrichtungen ergebe daher keinen Sinn. Verschiedene weitere Kantone äussern sich ebenfalls in diesem Sinne: Die Festlegung der Magazingrössen sei nicht nachvollziehbar (Aargau). Ein Kategorienwechsel von B zu A allein aufgrund der Magazingrösse sei unverhältnismässig (Luzern). Zwei 10er-Magazine seien nicht weniger gefährlich als ein 20er-Magazin. Es sei zudem logischer, die Gefährlichkeit anhand der Eigenschaften der Waffe selber festzulegen anstatt anhand der Kapazität des Magazins, das nicht als wesentlicher Waffenbestanteil gelte (Tessin).
Weiter wird auf Probleme bei der Umsetzung einer Unterscheidung nach Magazinkapazität hingewiesen. Der SSV hält fest, diese widerspreche sowohl der gängigen Praxis als auch dem gesunden Menschenverstand. Er erwähnt das Beispiel eines Magazins mit einem Fassungsvermögen von 18 Patronen, das sowohl in Faust- als auch in Handfeuerwaffen passe. Es sei nicht ersichtlich, wie das WG in einem solchen Fall rechtsstaatlich angewendet werden solle (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Bemerkungen des SBV zu Art. 4 Abs. 2bis). Pro Tell führt aus, es könnten nahezu sämtlichen halbautomatischen Feuerwaffen mit Magazinen ausgerüstet werden, die eine Kapazität von mehr als 10 bzw. 20 Patronen aufwiesen. Dadurch komme es zu grossen Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung bzw. werde faktisch jede gängige halbautomatische Feuerwaffe verboten (vgl. dazu unten Bemerkungen zu Art. 5 Abs. 1 Bst. c). LEWAS weist darauf hin, gemäss der vorgesehenen Regelung dürfe eine Person, die bereits eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität besitze, eine halbautomatische Zentralfeuerwaffe nur noch mit Ausnahmebewilligung erwerben. Alle anderen Personen benötigten hierzu allein einen Waffenerwerbsschein. Dies sei eine inakzeptable Rechtsungleichheit.
Die Kantone Bern, Jura und Tessin sind ebenfalls der Ansicht, die Regelung sei schwierig anzuwenden. Es sei logischer, die Gefährlichkeit anhand der Eigenschaften der Waffe selber festzulegen anstatt anhand der Kapazität des Magazins, das nicht als wesentlicher Waffenbestanteil gelte (Tessin). Während Magazine mit einer Kapazität von 10 Patronen für Handfeuerwaffen auf dem Markt kaum erhältlich seien, seien von den bisher verwendeten Magazinen mit grösserer Ladekapazität in der Schweiz vermutlich mehrere zehntausend Stück im Umlauf (Bern).
Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die Regelung leicht umgangen werden könne. So führt der Kanton Thurgau aus, es sei durchaus möglich und auch vorgesehen, dass Magazine waffentypübergreifend benützt werden könnten. Ein entsprechender Missbrauch könne nicht verhindert werden. Ferner könnten Magazine, zum Beispiel beim Sturmgewehr 90, auf einfache Art und Weise gekoppelt werden. Auch der Kanton Aargau führt aus, es sei nicht ganz einleuchtend, dass Personen, die z.B. ein Sturmgewehr zusammen mit einem 20-Schuss-Magazin erwerben würden, dafür einer Ausnahmebewilligung bedürften, Magazine jedoch nicht als wesentliche Waffenbestandteile gälten und die separate Beschaffung eines 20-Schuss-Magazins daher bewilligungsfrei möglich sei. Es sei zu befürchten, dass in diesem Bereich grosser Missbrauch betrieben werde. Auch der Kanton Jura hält fest, die Regelung sei leicht zu umgehen.