Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

Zur grundsätzlichen Kritik an der Unterscheidung von Kategorien anhand der Magazinkapazität siehe oben Ziff. 3.2.1.

3.2.3 Art. 5 (Verbote in Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör)

Verbot des Besitzes von Feuerwaffen der Kategorie A (Art. 5 Abs. 1 [Ingress])

Der SBV weist darauf hin, dass bisher die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln und die Einfuhr von Feuerwaffen der Kategorie A verboten gewesen seien. Neu werde auch der Besitz verboten. Darauf sei zu verzichten.

Umschreibung der Feuerwaffen der Kategorie A7 (Art. 5 Abs. 1 Bst. c)

Pro Tell beanstandet, die Klausel von Art. 5 Abs. 1 Bst. c sei irreführend und genüge in keiner Weise dem Erfordernis einer klaren Gesetzesgrundlage. Pro Tell begründet dies sinngemäss wie folgt: Die Klausel könne so verstanden werden, dass sämtliche halbautomatischen Zentralfeuerwaffen unter das Verbot fallen würden, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet werden könnten. In diesem Fall werde faktisch jede gängige halbautomatische Feuerwaffe verboten. Aufgrund der Ausführungen im Erläuternden Bericht sei aber auch die Rede davon, dass nur halbautomatische Zentralfeuerwaffen unter das Verbot fallen würden, die tatsächlich mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet werden sollen. Eine solche Auslegung sei allerdings kaum haltbar und werde in der Praxis nur zu Unsicherheiten und Ungleichbehandlungen führen.

Auch LEWAS weist darauf hin, die Bestimmung könne so verstanden werden, dass sämtliche halbautomatischen Zentralfeuerwaffen unter das Verbot fallen würden, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet werden könnten. Sie sei so zu formulieren, dass nur Feuerwaffen in die Kategorie A7 fielen, bei denen tatsächlich eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität eingesetzt sei. Auch der SBV stellt sich auf den Standpunkt, dass allein die eingesetzte Ladevorrichtung mit hoher Kapazität die Feuerwaffe zu einer Waffe der Kategorie A7 mache.

Zur grundsätzlichen Kritik an der Unterscheidung von Kategorien anhand der Magazinkapazität siehe oben Ziff. 3.2.1.

Umschreibung der Feuerwaffen der Kategorie A8 (Art. 5 Abs. 1 Bst. d)

Der SSV Pro Tell, LEWAS und die SVP weisen darauf hin, gemäss der geänderten EU-Waffenrichtlinie würden lediglich halbautomatische Lang-Feuerwaffen in die Kategorie A8 fallen, die ohne Funktionseinbusse auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden könnten. In Art. 5