Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie
auf eine Ausnahmebewilligung erworben worden seien, müssten sich demnach auf regelmässige polizeiliche Kontrollen einstellen.
3.2.2 Art. 4 (Begriffe)
Zusätzliche Definition der Begriffe „Faustfeuerwaffe“ und „Handfeuerwaffe“
Der SSV weist darauf hin, ein wesentlicher Teil der geänderten Bestimmungen basiere auf der Unterscheidung zwischen Faust- und Handfeuerwaffen. Diese Unterscheidung könne entscheidend dafür sein, ob ein Waffenbesitzer eine verbotene oder bloss eine bewilligungspflichtige Waffe besitze. Dennoch würden die Begriffe nirgends verbindlich definiert. Dies schaffe grosse Probleme bei der Umsetzung. So sei nicht klar, was mit Waffen geschehe, die durch das Anbringen eines Schaftsystems zwischen sogenannten Hand- und Faustfeuerwaffen variierten.
Auch die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Graubünden und Thurgau sowie die GLP und der Schweizerische Städteverband sprechen sich dafür aus, die Begriffe „Handfeuerwaffe“ und „Faustfeuerwaffe“ zu definieren. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden schlägt folgende Bestimmung vor: „Feuerwaffen mit Schulteranschlag sind Handfeuerwaffen“.
Gemäss dem Kanton Solothurn sind die Begriffe „Hand-„ und „Faustfeuerwaffe“ zumindest in dem Materialien zu definieren.
Definition des Begriffs „Ladevorrichtung mit hoher Kapazität“ (Art. 4 Abs. 2bis)
Der SBV weist darauf hin, es gebe Waffen, die als Handfeuerwaffen einzustufen seien, jedoch das Kaliber und die Magazine von Faustfeuerwaffen hätten. Auch sei es möglich, dass eine Faustfeuerwaffe das Kaliber einer Handfeuerwaffe habe. Bei den Ladevorrichtungen sei daher nach dem Kaliber (anstatt der Art der verwendeten Waffe) zu unterscheiden. Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität seien solche mit einer Kapazität von mehr als 20 „Faustfeuerwaffenpatronen“ bzw. von mehr als 10 „Handfeuerwaffenpatronen“ zu definieren.
LEWAS schliesst sich diesem Vorschlag an. Eine Unterscheidung nach Patronenarten sei viel rechtssicherer.
Pro Tell weist darauf hin, es handle sich beim Begriff „Ladevorrichtung“ um einen „Europäismus“, der zudem ungenau sei. In der Schweiz sei der Begriff des „Magazins“ geläufiger. Auch in Art. 51 Abs. 2 der Waffenverordnung vom 2. Juli 20086 (WV) werde der Begriff „Magazin“ verwendet. Analoges gelte für den französischen Begriff „chargeur“, den der Vorentwurf (anstelle von „magasin“) verwende.