Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

die Kopien von amtlichen Ausweisen nämlich regelmässig nicht lesbar und somit unbrauchbar.

Der Kanton Tessin weist darauf hin, in der italienischen Fassung von Art. 11 Abs. 2 Bst. d sei der Begriff „ovvero“ durch „oppure“ zu ersetzen.

3.2.5 Art. 15 bis 16a (Erwerb und Besitz von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität)

Erwerb von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität (Art. 15 Abs. 1)

Die Kantone Jura, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis sind der Ansicht, die Bedingungen für den Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität seien präziser zu umschreiben. Die Bestimmung dürfe nicht so verstanden werden können, dass jemand, der eine halbautomatische Zentralfeuerwaffe mit einem einfachen Waffenerwerbsschein erworben habe, für diese Waffe anschliessend ohne Ausnahmebewilligung auch Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität erwerben dürfe.

Der SBV führt aus, für den Verkäufer sei völlig unklar, wer die Voraussetzungen für den Erwerb einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität erfülle. Zu denken sei etwa an einen Waffenbesitzer, welcher eine Ordonanzwaffe direkt aus den Beständen der Militärverwaltung übernommen habe und daher keine schriftliche Legitimation vorweisen könne. Grosse Magazine für die Sturmgewehre 90 und 57 seien zudem in grossen Mengen im Umlauf, wobei die Weitergabe von Privatperson zu Privatperson nicht kontrolliert werden könne. Es sei reine Augenwischerei, den Verkäufern hier eine Verantwortung aufzubürden. Art. 15 Abs. 1 sei daher zu streichen.

Pro Tell führt aus, es sei bei bestimmten Munitionsarten unmöglich zu bestimmen, welches die „entsprechende“ Waffe dazu sei. Es gebe Munition, die sowohl für neu in die Kategorie A fallende Waffen als auch für andere Waffen geeignet sei. Ferner sei es überrissen, für den Erwerb von Masse- und Verbrauchsmaterial wie Munition, Magazinen etc. die gleichen Hürden vorzusehen wie für den Waffenerwerb an sich, der gemäss dem Vorentwurf ja weitgehend nur noch mit Ausnahmebewilligung möglich sei.

Zur grundsätzlichen Kritik an der Unterscheidung von Kategorien von Feuerwaffen anhand der Magazinkapazität siehe oben Ziff. 3.2.1.

Besitzberechtigung (Art. 16a)

Nach Ansicht der Kantone Neuenburg, Waadt und Wallis sind die Bestimmung betreffend die Beschlagnahme und Einziehung ausdrücklich vorzubehalten.