Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

Abs. 1 Bst. d des Vorentwurfs sei die Formulierung „ohne Funktionseinbusse“ nicht übernommen worden. Dadurch werde, so der SSV, jede halbautomatische Waffe, bei welcher der Lauf ohne Werkzeug gewechselt oder abgenommen werden könne, zu einer verbotenen Waffe.

Entsprechend äussert sich auch der SBV: Es liessen sich viele Waffen ohne Werkzeug zerlegen. Mit der jetzigen Formulierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Vorentwurfs würden teilweise sogar zur Jagd zugelassene Waffen in die Kategorie A fallen. Auch die SVP weist auf Auswirkungen für die Jäger hin.

LEWAS hält weiter fest, die EU-Waffenrichtlinie beschränke sich auf Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen seien. Demgegenüber sei das Verkürzen einer Handfeuerwaffe, welche aus einer Faustfeuerwaffe durch nachträglichen Anbau eines Schaftes entstanden sei, zulässig. Der Vorentwurf enthalte diese Beschränkung nicht. Das führe zur grotesken Situation, dass an eine Pistole zwar ein Schaftsystem angebaut, aber nie wieder abgenommen werden dürfe.

Zur grundsätzlichen Kritik an der Neukategorisierung kürzbarer Waffen siehe oben Ziff. 3.2.1.

Bewilligung von Ausnahmen durch die Kantone (Art. 5 Abs. 6):

Der SSV beanstandet, gemäss dem aktuellen Gesetzestext und dem Vorentwurf „könnten“ die Kantone Ausnahmebewilligungen erteilen. Dies führe zu kantonal unterschiedlichen Auslegungen. Da neu viel mehr Waffen als bisher der Ausnahmebewilligungspflicht unterstünden, genüge eine „Kann-Formulierung“ nicht mehr.

Auch der SBV äussert sich entsprechend: Bisher müssten die Kantone einen Waffenerwerbsschein ausstellen, wenn die Erwerbsbedingungen erfüllt seien. Es sei inakzeptabel, wenn die Kantone eine Ausnahmebewilligung für die neu verbotenen Waffen lediglich ausstellen könnten. Der SBV schlägt daher vor, Art. 5 Abs. 6 wie folgt zu formulieren: „Die Kantone bewilligen zu den Absätzen 1 bis 4 Ausnahmen, wenn die Bedingungen erfüllt sind“.

Auch LEWAS äussert sich in diesem Sinne.

3.2.4 Art. 11 (Schriftlicher Vertrag)

Der SBV führt aus, das Anliegen betreffend Ausweiskopie sei nachvollziehbar. Wichtig sei jedoch, dass damit bei der Übertragung von Feuerwaffen nur noch die Ausweiskopie nötig sei und der Ausweis auf dem Vertrag nicht mehr aufgeführt werden müsse.

Der Kanton Graubünden führt aus, im Vertrag müssen die Art und Nummer des amtlichen Ausweises eingetragen werden. Mit der Überprüfung des Ausweises würden die Personalien durch die zuständige Stelle automatisch kontrolliert. Das Beilegen einer Ausweiskopie zum Vertrag werde als überflüssig und nicht sinnvoll erachtet. Erfahrungsgemäss seien