Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie
Auch der Kanton Freiburg führt aus, aufgrund der strengeren Voraussetzungen für den Waffenerwerb (und die mit den Ausnahmebewilligungen verbundenen höheren Gebühren) werde es an den Feldschiessen und an den obligatorischen Schiessen weniger Schützen geben und dadurch auch zu einem Rückgang der Mitglieder der Schützenvereine kommen. Die Schützenvereine würden damit einen Rückgang an Mitteln (Beiträgen) zu verkraften haben, allerdings weiterhin ihrer Aufgabe nachkommen müssen, obligatorische Schiessen anzubieten. Die SVP Neuenburg äussert sich ebenfalls in diesem Sinne.
Auch die CVP hält fest, es dürfe nicht akzeptiert werden, dass Schweizer Traditionen wie das Schützenwesen unnötig eingeschränkt würden.
Der SBV steht der Überführung der betroffenen halbautomatischen Waffen in die Kategorie der verbotenen Waffen ebenfalls ablehnend gegenüber. Insbesondere die von der Militärverwaltung übernommenen Ordonnanzfeuerwaffen seien weiterhin der „normalen“ Waffenerwerbsscheinpflicht zu unterstellen.
Auch LEWAS fordert, es solle zumindest die Ausnahme des geltenden Art. 5 Abs. 6 WG für ehemalige Ordonnanzwaffen beibehalten werden. Dies könne damit begründet werden, dass eine staatliche Abänderung zu halbautomatischen Feuerwaffen derart ausgeführt und kontrolliert werde, dass die abgeänderten Waffen mit ursprünglich halbautomatischen Feuerwaffen funktional gleichwertig seien.
Auch die Kantone Neuenburg, Tessin und Waadt vertreten den Standpunkt, dass Art. 5 Abs. 6 hätte beibehalten werden sollen. Dies, um die Traditionen im Zusammenhang mit der Schweizer Ordonnanzwaffe zu wahren (Tessin) bzw. weil der Wegfall der Ausnahme aufgrund der grossen Zahl dieser Waffen zu vielen Problemen führe (Neuenburg, Waadt).
Die Kantone Genf und Jura kritisieren die Aufnahme in die Kategorie der verbotenen Waffen insoweit, als es um äusserst gängige Waffen gehe und Ausnahmebewilligungen aufgrund der neuen Regelungen kaum zu verweigern seien. Es werde also zur Erteilung sehr vieler solcher Bewilligungen kommen. Dadurch würden diese ihren Ausnahmecharakter verlieren.
Unterscheidung von Kategorien anhand der Magazinkapazität
Der SSV, Pro Tell, LEWAS und verschiedene Kantone beanstanden, dass die Unterscheidung zwischen erwerbsscheinpflichtigen und ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen unter anderem aufgrund der Magazinkapazität getroffen wird.
Vorgebracht wird zunächst, es ergebe sich dadurch kein Gewinn an Sicherheit. So führt Pro Tell aus, ein Verbot von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität sei ungeeignet, den Terrorismus oder anderen Waffenmissbrauch zu bekämpfen. Dies gelte selbst dann, wenn die Verfügbarkeit von solchen Magazinen tatsächlich wirksam eingeschränkt werden könnte. Eine einschlägige Studie aus den USA zum Ablauf von Amokläufen mit halbautomatischen Waffen zeige, dass die Magazinkapazität für die Anzahl Todesopfer nicht relevant sei.