Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

Die GLP ist demgegenüber der Ansicht, die Frist sei auf deutlich unter 10 Tage zu verkürzen. Als angemessen erachtet werde eine Frist von 5 Arbeitstagen.

Die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis führen aus, die Art der Übermittlung (elektronisch) sei nicht von grossem Interesse, solange die Meldungen innert Frist erstattet würden. Es erscheine nicht notwendig, die Händler zu verpflichten, in Papierform sofort verfügbare Dokumente zu scannen und per E-Mail zu senden. Auch müsse die zuständige Behörde die übermittelten Informationen in jedem Fall kontrollieren und sie anschliessend ins Informationssystem eingeben. Angesichts des beschränkten Mehrwerts erscheine es unverhältnismässig, von den Händlern zu verlangen, in Informatiklösungen zu investieren.

Gemäss dem Kanton Tessin könnte eine Lösung darin bestehen, dass der Bund den Händlern ein geeignetes Instrument zur Verfügung stellt, um jeden Import und Erwerb melden zu können. Falls nötig, könnten die eingegangenen Informationen sodann den Kantonen zur Verfügung gestellt werden.

Die KKJPD weist ebenfalls darauf hin, dass eine formlose Meldung per E-Mail den Waffenbüros massiven Mehraufwand bereiten würde. Die im erläuternden Bericht vorgeschlagene Zusammenarbeit zwischen fedpol und den kantonalen Fachstellen zur Erarbeitung einer tauglichen technischen Lösung für das Meldewesen sei hingegen sehr begrüssenswert.

Der Kanton Solothurn führt ebenfalls aus, eine elektronische Meldung sei nur dann sinnvoll, wenn die Waffenhändler die nötigen Angaben direkt ins kantonale Informationssystem eintragen könnten. Er erachte die Finanzierung einer solchen Schnittstelle als Bundesaufgabe.

Ebenso halten die Kantone Bern und Thurgau fest, um den Aufwand für die Kantone zu minimieren, sei eine Verpflichtung der Waffenhändler unerlässlich, ein vom Bund finanziertes und zur Verfügung gestelltes elektronisches Erfassungssystem zu verwenden, das mit den relevanten behördlichen Systemen verlinkt sei.

Meldestelle (Art. 21 Abs. 1ter)

Die GLP hält fest, es sei nicht bloss die Behörde zu bezeichnen, die Meldungen über verdächtige Transaktionen entgegen nähmen, sondern auch ausdrücklich eine Pflicht der Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen im Gesetz zu verankern, solche Transaktionen zu melden.

Der SBV spricht sich gegen die Bestimmung aus. Die Büchsenmacher und Waffenfachhändler würden den Verkauf von Munition selbstverständlich verweigern, wenn ihnen der Käufer verdächtig erscheine. Schon heute erstatteten sie im Zweifelsfall Meldung an die Polizei. Eine zusätzliche Behörde sei nicht erforderlich. Auch Pro Tell äussert sich in diesem Sinne.

Auch die Kantone Neuenburg, Waadt und Wallis halten fest, die Bestimmung habe keine praktische Bedeutung. Derlei existiere bei den kantonalen Polizeien bereits.