Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

gebrachten Magazine über eine individuelle Nummer verfügten, sei eine Kontrolle dieser Waffenteile ausgeschlossen. Den Waffenpatentsinhabern und den kantonalen Waffenbüros eine solche administrative Zusatzaufgabe aufzubürden ergebe keinen Sinn.

Elektronische Meldung (Art. 21 Abs. 1bis)

Die KKJPD und der Kanton Basel Landschaft lehnen es ab, dass den Kantonen neu die Registrierungs- und Meldepflicht für Waffentransaktionen vom Ausland in die Schweiz auferlegt würden. Es liege in der ausschliesslichen Zuständigkeit des Bundes (Zentralstelle Waffen von fedpol), Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Die Erfassung der vollzogenen "Waffenimporte" müsse dementsprechend auch direkt durch die Bundesstelle erfolgen.

Der SBV weist auf die grosse Anzahl solcher Meldungen hin. Allein bei den Munitionskäufen seien dies je nach Grösse des jeweiligen Kantons hunderte von Verkäufen täglich. Die entsprechenden Daten müssten jeweils einzeln eingelesen, eingetippt oder eingescannt werden. Je nach Grösse des Waffenpatentinhabers sei pro Arbeitstag mit einem Aufwand von 30 Minuten bis 2 Stunden zu rechnen. Dies werde im Erläuternden Bericht (Ziff. 5.3) zu Unrecht mit der Bemerkung abgetan, die zusätzlichen Pflichten dürften für die Volkswirtschaft kaum von Bedeutung sein. Für die Branche der Büchsenmacher habe dies riesige, existenzgefährdende Auswirkungen. Komme hinzu, dass auch bei den kantonalen Waffenbüros ein immenser Mehraufwand entstehe. Auch müsse noch eine Software erstellt werden. Dies alles, obschon unklar sei, was die Waffenbüros mit den Meldungen anfangen sollten. Art. 21 Abs. 1bissei daher zu streichen.

Verschiedene Kantone weisen ebenfalls auf den entstehenden administrativen Aufwand hin (vgl. dazu unten Ziff. 4), der in keinem angemessenen Verhältnis zum Sicherheitsgewinn stehe. So hält der Kanton Solothurn fest, die Meldepflicht führe zu keinen relevanten Zusatzinformationen, weshalb die Bestimmung zu streichen sei. Die Kantone Bern, Tessin und Thurgau sprechen von einer unnötigen doppelten Buchführung einerseits beim Händler und andererseits bei der Behörde. Der Kanton Graubünden äussert sich ebenfalls in diesem Sinne. Auch andere Kantone fordern, die aktuelle Regelung, gemäss der die Bücher der Waffenhändler periodisch kontrolliert würden, solle beibehalten werden (Luzern, Solothurn) bzw. die neue Bestimmung so abgeändert werden, dass der Aufwand für die kantonalen Waffenbüros möglichst gering sei (Aargau). Vorgeschlagen wird auch, die Meldepflicht nur auf den Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen zu beziehen, nicht jedoch auf deren Beschaffung durch den Waffenhändler (Appenzell Ausserrhoden).

Die KKJPD hälft fest, die Differenz zur Frist von 30 Tagen für Private sei weder nachvollziehbar noch vom EU-Recht gefordert.

Auch der Kanton Graubünden führt aus, die bisherige 30-tägige Meldefrist habe sich bewährt und eine Kürzung sei nicht sinnvoll. Ebenso hält der Kanton Solothurn fest, werde an der Bestimmung festgehalten, sei die Meldefrist von 10 Tagen auf ein Vernünftiges Mass zu erstrecken.