Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

3.2.6 Art. 18a (Markierung von Feuerwaffen)

Der Kanton Tessin hält fest, um die Nachverfolgbarkeit sicherzustellen, sei die Markierungspflicht auf sämtliche Waffen und dazugehörenden wesentlichen Bestandteile auszudehnen, die veräussert würden, auch wenn diese Waffen und Bestandteile noch unter der Geltung anderen Rechts hergestellt worden seien.

Der Kanton Thurgau stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Feuerwaffe und ihre Bestandteile jeweils eine identische Nummer aufweisen müssten. Ansonsten sei nicht mehr klar, welches die eigentliche Waffennummer sei, was zu Fehlern in der Registratur und bei Dokumenten sowie bei der Ausschreibung von Waffen führe. Die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Graubünden äussern sich ebenfalls in diesem Sinne.

Auch der Kanton Genf hält fest, eine Zunahme der Nummern führe zu Verwirrung.

Die SP hält fest, ins WG seien auch Vorgaben betreffend die Langlebigkeit der Markierung aufzunehmen.

Der SBV fordert, die Einschränkung, wonach bei zusammengebauten Feuerwaffen die Markierung eines wesentlichen Bestandteils genüge, sei im Gesetzestext zu belassen. Ansonsten werde es zu Exzessen von Markierungen in Kleinstschrift kommen, da sogar Verschlussknöpfe noch markiert werden müssten. Aus produktionstechnischen Gründen würden viele Hersteller zudem nicht alle Haupteile mit der gleichen Nummer beschriften. Daher müssten bei einem Waffenkauf vom Verkäufer und von der Behörde mindestens drei Nummern erfasst werden, was zu einem riesigen administrativen Aufwand und einer Erhöhung der Fehlerquote führen würde.

Auch der LEWAS fordert, die erwähnte Einschränkung sei zu belassen. Ohnehin heisse es in der geänderten EU-Waffenrichtlinie, dass „jede derartige Feuerwaffe oder jeder wesentliche Bestandteil“ markiert werden müsse. Nach der Lesart von LEWAS handelt es sich demnach um eine Alternative.

3.2.7 Art. 21 (Buchführung und Meldepflicht)

Allgemeines

Die SP führt aus, gestützt auf die geänderte EU-Waffenrichtlinie seien die Makler (Vermittler) den gleichen Regelungen wie Händler zu unterwerfen. Dem komme namentlich mit Blick auf den Internethandel grösste Bedeutung zu. Die Bestimmung sei entsprechend zu ergänzen.

Buchführung bei Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität (Art. 21 Abs. 1)

Der SBV führt aus, dass Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität in grossen Mengen im Umlauf seien (vgl. auch oben Bemerkungen zu Art. 15 Abs. 1). Da weder diese noch die neu in Umlauf