Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie
3.2.8 Art. 28c (Ausnahmebewilligungen - Feuerwaffen sowie wesentliche und besonders konstruierte Bestandteile)
Allgemeines
Die SP beanstandet, die Frage der Ausnahmebewilligungen sei im Vorentwurf zu wenig klar geregelt. So ignoriere dieser die Vorgabe der geänderten EU-Waffenrichtlinie, medizinische und psychologische Informationen zu bewerten. Nur wer Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit verbotenen Waffen biete, solle eine Ausnahmebewilligung beantragen können. Die Voraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen seien daher deutlich zu erhöhen. Insbesondere sei eine Bestimmung analog zu Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 (MG) ins WG aufzunehmen (Prüfung durch die Behörden, ob die Person, die um eine Ausnahmebewilligung ersucht, Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe bietet).
Auch der Schweizerische Städteverband bringt vor, die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen seien deutlich strenger zu gestalten. Er schlägt ebenfalls vor, es seien die gleichen Voraussetzungen vorzusehen wie in Art. 113 MG.
Achtenswerte Gründe (Art. 28c Abs. 2).
Der SBV und Pro Tell fordern, in Art. 28c Abs. 2 (Ingress) sei die Formulierung „als achtenswerte Beweggründe gelten insbesondere“ zu verwenden. Der SBV begründet dies damit, die Kantone müssten Spielraum dafür haben, auch bei nicht vorhersehbaren Anträgen Bewilligungen zu erteilen.
Die Kantone Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis sind der Ansicht, die in Art. 28c Abs. 2 Bst. a erwähnten Aktivitäten würden den Besitz von Waffen der Kategorie A kaum rechtfertigen.
Der SBV ist der Ansicht, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der Art des sportlichen Schiessens (vgl. Art. 28c Abs. 2 Bst. c) Einschränkungen machen könnte und dies daher vom Gesetzgeber explizit ausgeschlossen werden müsse. Das Gleiche gilt seiner Ansicht nach hinsichtlich der Art und Systematik von Sammlungen (vgl. Art. 28c Abs. 2 Bst. d).
Auch Pro Tell beanstandet, der Begriff des „sportlichen Schiesswesens“ sei unklar. Es sei darunter jedes freizeitliche Schiessen zu verstehen. Ferner müsse der Begriff der Sammlertätigkeit auch den Neuaufbau einer Sammlung miteinschliessen.
Auch aus Sicht der Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Graubünden, Luzern und Thurgau und des Schweizerischen Städteverbands ist der Begriff der „Sammlertätigkeit“ bzw. des „Sammlers“ zu definieren. Dasselbe gilt aus Sicht des Kantons Thurgau und des Städteverbands für den Begriff des „sportlichen Schiessens“. Gemäss dem Kanton Luzern sind auch weitere Begriffe zu definieren.