Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

diese im Kern bezwecken solle. Die Schützenvereine dürften aber kein Interesse daran haben, Mitglieder aufzunehmen, welche mit dem Beitritt lediglich das Ziel verfolgen, in den Besitz einer Waffe zu kommen. Ergänzend sei zu erwähnen, dass die Schiessstände in der Regel nur für Disziplinen mit Armeewaffen vorgesehen bzw. bewilligt seien. Es stelle sich deshalb die Frage, wie die Voraussetzungen erfüllt werden könnten, wenn um Ausnahmebewilligungen für halbautomatischer Gewehre anderer Typen ersucht werde.

Auch die SVP legt dar, ein Grossteil der Schiessanlagen der bestehenden Vereine sei ausschliesslich für Ordonnanz- und Sportgewehre zugelassen. Besitzer anderer Typen von halbautomatischen Gewehren seien gar nicht in der Lage, diese dort einzusetzen.

Pro Tell lehnt die Regelung von Art. 28d aus denselben Gründen ab. Mit dem Erfordernis des regelmässigen Schiessens würden unzumutbare Anforderungen eingeführt, die in der Praxis von vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erfüllt werden könnten. So könne es sein, dass in der Nähe keine Gelegenheit bestehe, mit den besessenen Waffen zu schiessen, der Waffenbesitzer keine Zeit für diese Aktivität habe oder er aus persönlichen Gründen (Invalidität, finanzielle Verhältnisse) dazu nicht in der Lage sei. Pro Tell fordert, es seien Voraussetzungen einzuführen, die jede gesetzestreue Bürgerin und jeder gesetzestreue Bürger ohne Weiteres erfüllen könne.

Der Kanton Genf hält fest, die Beurteilung der Voraussetzungen für die Sportschützen und die Prüfungen nach fünf und zehn Jahren könnten unmöglich umgesetzt werden. Angesichts des liberalen Schweizer Vereinsrechts seien sie abgesehen davon auch unrealistisch.

Auch der Kanton Graubünden ist der Ansicht, die Bestimmung sei ersatzlos zu streichen. Es werde als ausreichend erachtet, wenn kontrolliert werde, ob beim Erwerber keine Hinderungsgründe vorlägen und somit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne.

Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Bern und Thurgau führen aus, der mit der vorliegenden Regelung verbundene Aufwand übersteige einen allfälligen Nutzen. Ausserdem werde die Einführung der regelmässigen Kontrollen eine EDV-Lösung erfordern. Die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Thurgau weisen ausserdem auf Art. 23 BV hin.

Art. 28d Abs. 1

Der SBV beanstandet die Formulierung in Absatz 1, wonach die Erteilung von Ausnahmebewilligungen auf Feuerwaffen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c sowie auf wesentliche Waffenbestandteile beschränkt ist, die für das sportliche Schiesswesen „tatsächlich benötigt werden“.

Auch Pro Tell beanstandet, Absatz 1 sei viel zu einschränkend formuliert.

Der Kanton Thurgau führt aus, es werde nicht berücksichtigt, dass Sportschützen die Schiessdisziplin wechseln könnten und die von der Ausnahmebewilligung erfasste Waffe daher nicht mehr benutzt werde. Es sei unklar, ob eine solche Waffe abgegeben werden müsse oder nicht.