Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie
Voraussetzungen (Art. 28d Abs. 2).
Der Kanton Zug führt aus, der Aufwand für die Überprüfung der „regelmässigen Nutzung von Feuerwaffen für das sportliche Schiessen“ sei möglichst gering zu halten. In dieser Hinsicht erweise sich die Nachweismöglichkeit über die Mitgliedschaft in einem Schiessverein als schlanke Lösung. Gesetzestechnisch ist jedoch – entgegen der Formulierung im Vorentwurf – vom Grundsatz her das Erfordernis der „regelmässigen Nutzung“ zu fordern, und nicht die Vereinsmitgliedschaft. Nebst mindestens einer andersartigen Nachweismöglichkeit für diese „regelmässige Nutzung“ könne dann alternativ auf die Vereinsmitgliedschaft abgestellt werden. Es sei zu prüfen, ob den zuständigen kantonalen Stellen hierzu ein Zugriff auf das Lizenzverzeichnis des SSV verschafft werden könne.
Die SP ist demgegenüber der Ansicht, es sei auch von den Mitgliedern von Schiessvereinen der Nachweis zu fordern, dass sie ihre Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nützten. Die Mitgliedschaft in einem Schiessverein stelle keinen Hinweis zur Beantwortung der entscheidenden Frage dar, ob gestützt auf die Ausnahmebewilligung tatsächlich der regelmässige Schiesssport gepflegt werde.
Die GLP hält ebenfalls fest, eine Mitgliedschaft in einem Schiessverein könne auch nur auf dem Papier bestehen. Der Zweck der Regelung sei es jedoch sicherzustellen, dass nur aktive Sportschützen eine Ausnahmebewilligung erhalten würden. Art. 28d Abs. 2 sei daher anzupassen. Es könne vorgesehen werden, dass der Nachweis mit einer Bestätigung eines Schiessvereins oder auf andere Weise erbracht werden könne.
Der Kanton Uri hält fest, die Kriterien für die Erbringung des Schiessnachweises ausserhalb einer Vereinszugehörigkeit müssten abschliessend geregelt werden, ansonsten die Gefahr von Gefälligkeitsbescheinigungen im Raum stehe. Er weist ebenfalls darauf hin, dass die Polizei zumindest auf das Lizenzverzeichnis des SSV Zugriff haben sollte.
Die FDP hält fest, die Nachweiserbringung müsse unbürokratisch abgewickelt werden können.
Der SUOV führt aus, die Mitglieder der ausserdienstlichen militärischen Vereinigungen würden an Anlässen schiessen, die nicht mit den Vorgaben des SSV, der obligatorischen Schiesspflicht und dem Schiesswesen ausser Dienst kompatibel seien. Ein Trainings- oder Ausbildungsausweis könne in dieser Form somit nicht erbracht werden.
Der Schweizerische Verband für Dynamisches Schiessen weist darauf hin, die Anrechnung von Schiessübungen in privaten Schiesskellern müsse in Gesetz und Verordnung einheitlich und nachvollziehbar geregelt sein. Es sei fraglich, ob überhaupt genügend Möglichkeiten bestünden, auf „andere Art“ das regelmässige Schiessen nachzuweisen. Der Verband habe in den letzten Jahren enormen Zulauf bekommen. Dieser Nachfrage könne schon heute nicht mehr Rechnung getragen werden, da schlicht die Schiessplätze fehlten.
Pro Tell betont, falls an Art. 28d Abs. 2 festgehalten werde, müsse jedes Schiessen mit jeder beliebigen Waffe als ausreichend angesehen werden. Viele Bürgerinnen und Bürger würden Waffen diverser Kaliber besitzen. Es sei unzumutbar, von ihnen zu verlangen, mit allen Waffen stets regelmässig zu schiessen.