Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

Pro Tell führt zudem aus, es seien gesetzliche Dispensgründe (Alter, körperliche Gebrechen, familiäre oder berufliche Situation etc.) und Fristerstreckungsmöglichkeiten vorzusehen.

Auch die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Bern führen aus, es sei unklar, was gelte, wenn der Nachweis des regelmässigen Schiessens infolge Krankheit, Ausbildung oder Auslandaufenthalt nicht erbracht werden könne.

Der SBV weist darauf hin, dass Personen, welche die Schiesstätigkeit mit Feuerwaffen der Kategorien A6 bis A8 neu aufnehmen wollten, zu diesem Zeitpunkt noch keine Vereinsmitgliedschaft oder regelmässige Teilnahme an Schiessanlässen vorweisen könnten. Es sei daher festzuhalten, dass auch Personen eine Ausnahmebewilligung erteilt werde, die neu mit dem Schiesssport beginnen wollten und die übrigen waffenrechtlichen Bedingungen erfüllten. Auch Pro Tell hält fest, es sei eine besondere Klausel zu schaffen, die den Neueinstieg in den Schiesssport ausdrücklich gutheisse, fördere und gelockerte Voraussetzungen dafür schaffe.

Weiter stellen sich die SVP, der SSV, der SBV, Pro Tell und LEWAS auf den Standpunkt, es sei am Gesetzgeber (und nicht am Verordnungsgeber) zu definieren, was „Regelmässigkeit des sportlichen Schiessens“ genau bedeute. Der SBV schlägt eine Regelung vor, gemäss der mindestens einmal in fünf Jahren geschossen werden muss. Auch Pro Tell hält fest, es sei höchstens zu verlangen, dass einmal in fünf Jahren geschossen werden müsse.

Der Schweizerische Städteverband spricht sich ebenfalls dafür aus, den Begriff der Regelmässigkeit zu definieren. An die Regelmässigkeit der Nutzung sei ein strenger Massstab anzulegen.

Auch der Kanton Zug hält fest, um eine einheitliche Auslegung zu garantieren und aufwändige Beschwerdeverfahren zu vermeiden, sei der Begriff der „regelmässigen Nutzung“ detailliert und abschliessend zu regeln. Dabei solle man sich inhaltlich an die Regelung anlehnen, die bereits heute für die Übernahme der Ordonnanzwaffe bei der Entlassung aus dem Militärdienst gälten.

Die Kantone Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis halten ebenfalls fest, der Ausdruck „regelmässige Nutzung“ sei (zumindest in der Botschaft oder in der Verordnung) zu definieren. Ihrer Ansicht nach ist Regelmässigkeit ab einer zweimaligen Nutzung pro Jahr gegeben. Der Kanton Tessin ist zudem der Ansicht, dass Sanktionen für den Fall vorgesehen werden sollten, dass dieser Pflicht nicht nachgekommen wird.

Auch die Kantone Schwyz und Solothurn sowie die FDP und die SVP Neuenburg führen aus, es sei unklar, was unter „Regelmässigkeit“ zu verstehen sei. Gemäss dem Kanton Solothurn ist dies zumindest in den Materialien festzuhalten. Die FDP hält fest, der Bundesrat sei gehalten, auf eine restriktive Auslegung auf Verordnungsebene zu verzichten.

Erneuter Nachweis (Art. 28d Abs. 3)

Die FDP würdigt positiv, dass „nur“ eine zweimalige Bestätigung des Nachweises vorgesehen sei, während die Richtlinie eine konstante Bestätigung im Fünfjahresrhythmus verlange.