Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie
Der Kanton Schwyz führt aus, es sei unklar, wie verhindert werden könne, dass die Eigenschaft als „Sammler“ missbräuchlich als Erwerbsgrund angegeben werde, damit ein allfälliger Schiessnachweis oder eine Mitgliedschaft in einem Schiessverein hinfällig würden.
Ausnahmebewilligungen für das Schiessen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 (Art. 28c Abs. 3)
Pro Tell hält fest, der Begriff der „geeigneten Massnahmen“ sei auf Gesetzesstufe zu konkretisieren.
3.2.9 Art. 28d (Ausnahmebewilligungen - Besondere Voraussetzungen für Sportschützen)
Befürwortende Stellungnahmen
Der Kanton Aargau führt aus, die vorgeschlagene Regelung, wonach Sportschützen Faustfeuerwaffen mit einer Ausnahmebewilligung beschaffen könnten, sei nachvollziehbar. Der Vorschlag, dass die Sportschützen nicht einem Verein angehörig sein müssten, werde als zweckmässig erachtet.
Die FDP begrüsst, dass die „Vereinspflicht“ im Vorentwurf nicht absolut formuliert sei. Sie weist zudem darauf hin, eine solche Pflicht sei keine neue Erfindung: Zwischen 1907 und 1996 habe bei der Übernahme der Ordonnanzwaffe ebenfalls eine Pflichtmitgliedschaft in einem Verein gegolten. Die FDP könne die Vereinspflicht, die beispielsweise auch das Schiessen in einem privaten Schiesskeller einbeziehe, daher akzeptieren.
Ablehnende Stellungnahmen
Der SSV und die SVP lehnen die Regelung von Art. 28d ab. Sie führen aus, Gelegenheitsschützen, die keinem Verein abgehörten, dürften nicht in eine Zwangsmitgliedschaft gedrängt werden, wenn sie den Schiessnachweis nicht erbringen könnten. Dies widerspreche Art. 23 BV. Auch könne den Schützenvereinen die Verantwortung für solche Zwangsmitglieder nicht aufgebürdet werden.
Der SSV hält zudem fest, mit der Pflicht zum „regelmässigen Sportlichen Schiessen“ werde ein Bedürfnisnachweis eingeführt. Darüber hinaus führe die Pflicht zum regelmässigen Gebrauch der Waffe zu unnötig mehr privaten Waffen- und Munitionstransporten auf Strasse und Schiene.
Auch LEWAS hält fest, es werde ein Bedürfnisnachweis bzw. ein verfassungswidriger Vereinszwang eingeführt. Ebenso weist die SVP Neuenburg auf Art. 23 BV hin.
Der Kanton Schwyz lehnt die vorgeschlagene Regelung ebenfalls ab. Es sei nicht klar, was