Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie
− Streichung der Bestimmung, wonach mit einem Waffenerwerbsschein drei Waffen erwor-
ben werden können
− Einführung von angemessenen Sanktionen für die Verletzung von Meldepflichten
Die GLP fordert, es seien alle Feuerwaffen innerhalb von zwei Jahren der zuständigen Behörde zu melden, die noch in keinem kantonalen Informationssystem registriert seien.
Die SP macht folgende zusätzlichen Änderungsvorschläge:
− Aufhebung der Möglichkeit, dass die Kantone Ausnahmebewilligungen im Bereich der Her-
stellung, des Umbaus und der Abänderung von verbotenen Waffen erteilen
− Anpassung des MG dahingehend, dass sämtliche Ordonnanzwaffen (auch Pistolen) nur
noch von der Militärverwaltung zu Eigentum übernehmen kann, wer den Schiesssport regelmässig ausübt und für die Waffe einen marktüblichen Preis bezahlt
− Aufnahme einer Bestimmung, wonach Waffen und Munition generell getrennt aufzubewah-
ren sind
− Ermächtigung des Bundesamts für Statistik, statistische Auswertungen der Datenbanken
des Bundes und der Kantone zu erstellen
− Schaffung einer Grundlage, damit Erben alle sachdienlichen Informationen über geerbte
Waffen zur Verfügung gestellt werden
− Streichung der Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht nach Art. 10 WG und die
Regelung von Art. 11a WG betreffend Abgabe von Sportwaffen an unmündige
Der Schweizerische Städteverband spricht sich (wie die SP) für eine Streichung der Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht aus. Weiter regt er an, dass in Zukunft alle Gesuche für Bewilligungen in Waffensachen direkt bei der zuständigen Stelle der Kantonspolizei (und nicht bei den Gemeinden) eingereicht werden.
Peter Brudermann, Selzach, schlägt die Einführung eines zentralen Waffenregisters mit Waffenidentifikationskarte vor.
Steven Moix, Conthey, schlägt eine Änderung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a WV vor (Anwendbarkeit auf schweizerische und ausländische Ordonnanzrepetiergewehre).