Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

tausenden betroffenen Waffenbesitzern bzw. von „zehntausenden, wenn nicht hunderttausenden“ von Feuerwaffen.

Pro Tell lehnt die Regelung ebenfalls ab. Diese ziele einzig auf eine nachträgliche Registrierung der Feuerwaffen der Kategorien A6 bis A8 ab. Eine Person, der die Bestätigung für eine nicht registrierte Feuerwaffe der Kategorien A6 bis A8 verweigert werde, werde automatisch zum Besitzer einer verbotenen Waffe deklariert und müsse deshalb mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Auch wer die Frist von zwei Jahren für die Nachregistrierung nicht einhalte, werde vom legalen zum illegalen Waffenbesitzer und somit automatisch kriminalisiert.

Auch die SVP hält fest, auf eine Nachregistrierung von halbautomatischen Feuerwaffen, die vor dem 31. Dezember 2008 erworben und nicht von der Armee abgegeben worden seien, müsse verzichtet werden.

Die Kantone Glarus und Thurgau stellen sich ebenfalls auf den Standpunkt, wer seine Waffe gestützt auf das heutige Recht erworben habe, solle keine Bescheinigung über den rechtmässigen Besitz einholen müssen. Der Kanton Thurgau erinnert in diesem Zusammenhang daran, Ziel der Vorlage sei es, den Zugang zu Waffen zu erschweren, deren Verwendung viele Menschenleben fordern könne. Von der vorliegenden Massnahme seien indes Personen betroffen, dies sich bereits legal im Besitz einer solchen Waffe befänden. Der Kanton Tessin äussert sich ebenfalls in diesem Sinne.

Auch die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Bern weisen darauf hin, es handle sich um eine Pflicht zur Nachregistrierung. Diese werde bei den kantonalen Waffenbüros zu einem Ansturm von Anfragen führen, insbesondere auch durch Sportschützen. Auch würden die Waffenbüros aufwändige Abklärungen vornehmen müssen. Auch die Kantone Schwyz und Solothurn äussern sich in diesem Sinne.

Die SP ist demgegenüber der Ansicht, dass nicht nur eine Meldung und Registrierung vorgesehen werden solle, sondern eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.

Ausnahmen (Art. 42b Abs. 2)

Die SP beanstandet, die Ausnahmebestimmungen von Art. 42b Abs. 2 gingen zu weit. Sie hebelten die Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung für Hunderttausende von verbotenen Waffen aus. Um das Ziel zu verwirklichen, dass verbotene halbautomatische Waffen nur noch von Personen gehalten würden, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten, müsse der Absatz durch zusätzliche Bestimmungen ergänzt werden.

Der Schweizerische Städteverband hält fest, auf Ausnahmen von der Meldepflicht für den Besitz von verbotenen Waffen solle verzichtet werden.

Der SBV fordert demgegenüber, dass Feuerwaffen und wesentliche Waffenbestandteile, die beim Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung bezogen worden sind, von der Bestätigungs-