Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

pflicht ausgenommen werden (unabhängig davon, ob sie sich nach wie vor beim direkten Bezüger befinden oder unterdessen durch mehrere Hände gegangen sind).

Der SBV kritisiert weiter, dass nur Personen von der Bestätigungspflicht befreit sind, welche die Ordonnanzfeuerwaffe direkt von der Militärverwaltung übernommen haben. Die Bestimmung sei dahingehend abzuändern, dass für sämtliche Ordonnanzfeuerwaffe keine Bestätigung erforderlich sei.

LEWAS weist darauf hin, es sei erforderlich, dass die Waffenbesitzer unbürokratisch Auskunft erhielten, welche ihrer Waffen erfasst seien.

3.2.14 Zusätzliche Änderungsvorschläge

Der Kanton Tessin macht darauf aufmerksam, dass der vom WG verwendete Ausdruck „Erwerb“ bzw. „acquisition“ nicht mit dem Begriff „acquisto" ins Italienische übersetzt werden sollten (der eine Gegenleistung in Geld impliziere), sondern mit dem Begriff „acquisizione“ (der auch Schenkung, Tausch und Erbübergang erfasse).

Die Kantone Jura, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis regen eine zusätzliche Bestimmung an, die es den zuständigen Behörden erlaubt, den Verantwortlichen von Schiessständen die Identität von Personen mitzuteilen, denen eine Waffen beschlagnahmt oder der Erwerb einer Waffe verweigert wurde.

Der SBV, LEWAS und der Kanton Thurgau schlagen vor, das geltende WG dahingehend anzupassen, dass für den Erwerb eines Schalldämpfers lediglich noch ein Waffenerwerbsschein benötigt wird. Nach Ansicht des SBV ist es unbefriedigend und unverhältnismässig, dass für den Erwerb von Schalldämpfern eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a WG), während Waffen grundsätzlich mit einem Waffenerwerbsschein erworben werden können. Der Kanton Thurgau verweist auf neue Bedürfnisse im jagdlichen Bereich. LEWAS und der Kanton Thurgau vertreten den gleichen Standpunkt zudem auch betreffend Nachtsichtzielgeräte.

Der SBV führt aus, gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. d erhalte eine Person keinen Waffenerwerbsschein, wenn sie wegen zwei Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sei, auch wenn die Delikte keine gemeingefährliche Gesinnung bekundeten. Der SBV schlägt vor, in jedem Fall vorauszusetzen, dass die Delikte eine gemeingefährliche Gesinnung bekundeten.

Der Kanton Thurgau hält fest, die Hinderungsgründe gemäss Art. 8 WG sollten konkretisiert und ergänzt werden.

Der Kanton Solothurn macht folgende zusätzliche Änderungsvorschläge:

− Vorschrift, wonach Waffen in klassifizierten Waffenschränken aufzubewahren sind

− Erfordernis eines Waffenerwerbsscheins auch für grosskalibrige Jagdwaffen,