Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie
Abs. 2) gewesen sei. Der Absatz sei daher (zusammen mit Absatz 3 Buchstabe c) ersatzlos zu streichen.
Pro Tell führt aus, angesichts dessen, da Magazine eine Massenware seien, sei eine Beschlagnahme derselben völlig sachfremd, unpraktikabel und unverhältnismässig. Auch LEWAS äussert sich in diesem Sinne.
Der SBV stellt sich auf den Standpunkt, dass erst die eingesetzte Ladevorrichtung mit hoher Kapazität die entsprechenden Waffen zu Waffen der Kategorie A mache. Die Behörden sollten Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität daher nur beschlagnahmen dürfen, wenn diese ohne Bewilligung in eine Waffe eingesetzt seien. Auch LEWAS vertritt diesen Standpunkt für den Fall, dass an der Beschlagnahme von Magazinen grundsätzlich festgehalten wird.
3.2.12 Art. 32a bis 32c (Datenebarbeitung)
Allgemeines
Der SBV stellt den Nutzen der DEBBWA in Frage. Polizeilich relevante Informationen könnten auch über die vorhandenen Verbindungen der Polizeibehörden ausgetauscht werden.
Bekanntgabe von Daten an andere Schengen-Staaten
Der Kanton Waadt begrüsst es ausdrücklich, dass der Informationsaustausch mit anderen Schengen-Staaten gestärkt und verbessert werden solle.
Die GLP hält fest, der Informationsaustausch mit den anderen Schengen-Staaten sei dahingehend zu erweitern, dass er (neben Informationen über die Verweigerung von Waffenerwerbsscheinen und Ausnahmebewilligungen) auch Informationen über die Beschlagnahme von Waffen oder Munition bei Personen, die die Sicherheit gefährden, umfasse.
Der SBV lehnt eine Weiterleitung von waffenrechtlichen Daten an andere Schengen-Staaten, vor allem im automatisierten Verfahren, ab. Lange nicht alle dieser Staaten seien hierzu ausreichend zuverlässig. Auch komme es regelmässig vor, dass eine Person keinen Waffenerwerbsschein erhalte oder ihr eine Waffe entzogen werde, weil sie zwei Strafregistereinträge aufweise, die allerdings nicht mit Gewalt oder Betäubungsmitteln zu tun hätten. Zudem erhalte auch eine unbescholtene Person, solange gegen sie ein Verfahren laufe, keinen Waffenerwerbsschein. Solche Daten dürften nicht an andere Schengen-Staaten verteilt werden. Hätten sie die Schweiz erst einmal verlassen, fehle jegliche Kontrolle.
Pro Tell beanstandet, dass der Datenaustausch mit anderen Schengen-Staaten „automatisch“ erfolgen solle, womit sensitive Daten unkontrolliert weitergegeben würden. Auch werde der Datenaustausch nicht auf Fälle beschränkt, in denen die anderen Staaten ein öffentliches Interesse daran hätten. Die Angaben würden etwa auch dann weitergegeben, wenn eine Bewilligung nicht aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, sondern wegen privaten