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Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 43 Seiten
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1.4 Schutz der geologischen Standortgebiete und des Gebirgsbereichs für die Zugangsbauwerke
Der Schutz der geologischen Standortgebiete muss gewährleistet werden, um die Sicherheit eines künftigen Tiefenlagers nicht zu beeinträchtigen. Entsprechend wurde in Etappe 1 eine Meldepflicht festgelegt für «Bewilligungs- oder Konzessionsgesuche für Tunnel, Stollenbauten, Sprengungen, durch die ein einschlusswirksamer Gebirgsbereich berührt wird, und den Abbau von Steinen bzw. Erden ab 50 m Tiefe unter Terrain sowie für Bohrungen betreffend des geologischen Standortgebiets Wellenberg (aufgrund dessen komplexer Geometrie)». Geht ein entsprechendes Gesuch ein, leitet der Kanton dieses Gesuch umgehend an das ENSI weiter. Letzteres prüft, ob durch das Vorhaben die Sicherheit eines geologischen Tiefenlagers gefährdet werden könnte und teilt dem Kanton das Resultat seiner Überprüfung spätestens einen Monat nach Einreichung mit. Zur Beurteilung der Frage, ob Bohrungen in den übrigen fünf Standortgebieten meldepflichtig sind, hat das ENSI den Kantonen elektronische Karten zur Verfügung gestellt, aus welchen ortsbezogen die maximal zulässige Bohrlänge (200 m oder länger) ersichtlich ist.
Der festgelegte Schutz und die Meldepflicht werden auch in Etappe 3 für alle Standortgebiete aufrechterhalten, sowohl für die weiter zu untersuchenden Gebiete als auch für die Reserveoptionen5. Die Erfahrung in Etappe 2 hat gezeigt, dass meldepflichtige Vorhaben nur vereinzelt vorkommen und dass das oben beschriebene Vorgehen zweckmässig ist. Den Schutz für die Reserveoptionen oder einzelne Teilgebiete aufzuheben oder einzuschränken, widerspräche dem Konzeptteil, wonach bis zur Erteilung der Rahmenbewilligung bei Bedarf auf die in Etappe 1 definierten geologischen Standortgebiete zurückgegriffen werden kann.
Im Standortgebiet Jura Ost liegt als Besonderheit das bezeichnete Standortareal für eine Oberflächenanlage JO-3+ ausserhalb des geologischen Standortgebiets. Dadurch würde die Realisierung eines untertägigen Zugangs von der Oberflächenanlage zum Lager notwendigerweise Gebirgsbereiche durchqueren, die nicht den Schutz des geologischen Standortgebiets geniessen. Ein Schutz ist jedoch nötig, damit genügend unterirdischer Raum für eine Realisierbarkeit der Zugangsbauwerke frei bleibt. Im Objektblatt Jura Ost wird dieser an die Oberfläche projizierte Gebirgsbereich für Zugangsbauwerke als sogenannter Zugangsperimeter ausgewiesen und ebenfalls mit einer Meldepflicht verbunden im Falle von Bewilligungs- oder Konzessionsgesuchen für Bohrungen, Tunnel, Stollenbauten, Sprengungen und den Abbau von Steinen bzw. Erden ab 20 m Tiefe unter Terrain.
1.5 Festlegungen und Objektblätter
Das BFE hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse aller Untersuchungen und behördlicher Überprüfungen sowie der Stellungnahmen des AdK und der Regionalkonferenzen den vorliegenden Ergebnisbericht und den «Erläuterungsbericht für die Vernehmlassung zu Etappe 2» vom 22. November 2017 erstellt.
Der Ergebnisbericht präzisiert, ergänzt oder ersetzt bestehende Ausführungen und Vorgaben zum Auswahlverfahren geologische Tiefenlager. Die Festlegungen im Konzeptteil des Sachplans geologische Tiefenlager (Revision vom 30. November 2011) und des Ergebnisberichts zu Etappe 1 bleiben mit Ausnahme der in Kapitel 1.3.5 erwähnten Änderungen sowie der nur für die Etappen 1
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5 Die Standortgebiete, welche in Etappe 3 nicht weiter untersucht werden sind Reserveoptionen (vgl. Kap. 2.1). Sie bleiben gemäss Konzeptteil bis zur Erteilung der Rahmenbewilligung als Vororientierung im Sachplan.