Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten

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Sachplan geologische Tiefenlager

werden kann. Anträge, OFA-Areale, welche in Etappe 3 weiter untersucht werden sollen, seien nur als Vororientierung festzulegen, sind deshalb nicht berücksichtigt worden. Anträge, es seien keine OFA-Standorte festzulegen, weil zum Zeitpunkt Etappe 2 der sicherheitstechnisch optimale Standort noch nicht bekannt sein könne und die Standortwahl deshalb verführt sei, sprechen die Frage an, ob eine Planung «von unten nach oben» (d. h. Platzierung der OFA erst nachdem die Lage der Lagerbereiche bekannt ist) besser wäre. Diese Forderungen sind bereits im Rahmen der Anhörungen des Konzeptteils SGT und der Etappe 1 behandelt und abgelehnt worden, und an dieser Einschätzung hat sich seither nichts geändert.

Die Aspekte «Landschaft» (inkl. der Einsehbarkeit von Bauzonen aus) und «Optimierung nach Aspekten des Grundwasserschutzes» spielten in den bisherigen Diskussionen über die Anordnung und Ausgestaltung der OFI bereits eine grosse Rolle. Die Grundsätze betreffend Optimierung der OFI werden im Ergebnisbericht (Festlegungen unter Ziffer 2.4) deshalb explizit um diese beiden Aspekten ergänzt.

Verschiedene weitere Anregungen wie z. B. eine Rückstufung des Waldschutzes oder das Einhalten eines fixen Abstands zu Wohngebieten können nicht berücksichtigt werden, weil dies bestehenden gesetzlichen Grundlagen widerspäche bzw. dafür keine solche exisiert.

3.6.3 OFI und Gewässerschutz

Gemäss dem Kanton SH solle ein Tiefenlager (inkl. OFA) für die Ressource Trinkwasser keinen Nutzungskonflikt für kommende Generationen auslösen und im Sinne des Vorsorgeprinzips dürften Grund- und Trinkwasservorkommen nicht unnötig gefährdet werden. Gemäss «Umweltbericht» des BFE237 seien voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten. Folglich sei die Gewichtung des Grundwasserschutzes bei der Bezeichnung der OFA zu wenig beachtet worden. Eine endgültige Beurteilung könne jedoch erst nach abschliessenden vertieften Grundwasseruntersuchungen gemacht werden – die Grundwassersituation sei insbesondere bei den Standortarealen in NL und ZNO noch nicht geklärt. Auch die SP Schweiz erachtet Fragen zur Grundwassersituation und zum Grundwasserschutz als derzeit noch nicht ausreichend geklärt. Der Nachweis der Nichtbeeinflussung des Grundwassers durch das Tiefenlager zu jeder Zeit und in jedem Fall stehe noch aus. Dem Kriterium Grundwasserschutz müsse bei der Bewertung der Standorte sehr grosse Priorität beigemessen werden. Gemäss JUSO SH werden Grundwasserfragen in den Kriterien des Sachplans zur Platzierung der OFA zu wenig berücksichtigt. Die SP Bezirk Baden und zahlreiche Einzelpersonen weisen auf die unmittelbare Nähe von Grundwasservorkommen kantonaler und internationaler Bedeutung hin. Für die Grünen SH, die Grünen Weinland und zahlreiche Einzelpersonen darf auch ausserhalb des eigentlichen Grundwassergebietes keine radioaktive Anlage stehen, da durch Meteorwasser Radionuklide in die Trinkwasserreservoire eingeschwemmt werden könnten.

Die RV BO und RV HB sehen die Platzierung von OFA über dem Rheingrundwasserstrom als besonders kritisch an. Sie befürchten negative Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung, auch auf deutscher Seite. Die hydrologischen und geologischen Verhältnisse und eventuelle radiologische Auswirkungen müssten deshalb im Sinne einer raumplanerischen Alternativenprüfung nachvollziehbar evaluiert werden. Dem Schutzgut Grundwasser sei dabei eine besondere Bedeutung beizumessen. Albbruck und Stadt Laufenburg (Baden) sowie mehrere Einzelpersonen fordern, dass im weiteren Verfahren alles veranlasst wird, um eine Beeinträchtigung des Grundwassers auszuschliessen. Konkret verlangen sie

237 «Die Auswirkungen auf das Grundwasser sind bei allen Standortarealen voraussichtlich erheblich» aus BFE 2017 «Zusammenfassender Bericht über die Auswirkungen geologischer Tiefenlager auf Mensch und Umwelt», S. 187.