Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
Gemäss zweier Einzelpersonen stelle eine Industrieanlage mit solch grossen Bauten ein störender Fremdkörper dar, welcher nicht in das harmonische, ländliche Landschaftsbild integriert werden könne.
Nach Dachsen habe der Schutz des Waldes bei der Lösung dieser nationalen Aufgabe in den Hintergrund zu treten.
Nähe der OFA-Standortareale zur deutschen Staatsgrenze
Die grenznahen Landkreise, mehrere Gemeinden und Organisationen236 sowie zahlreiche Einzelpersonen sehen die völkerrechtliche «no-harm rule» verletzt, gemäss welcher die Schweiz verpflichtet sei, die durch eine OFA verursachten Lasten und Risiken primär auf ihrem eigenen Staatsgebiet zu tragen. Sie sind davon überzeugt, dass raumplanerisch mindestens gleichwertige bzw. im Hinblick auf den Gewässerschutz sogar besser geeignete Standortareale in grösserem Abstand zur Grenze hätten gefunden werden können.
Für Küssaberg sind die OFA-Standortareale keineswegs akzeptabel: Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, weshalb diese in Grenznähe bzw. sogar unmittelbar entlang der Grenze festgelegt werden sollen. Dafür gebe es weder raumplanerisch noch technisch begründbare Notwendigkeiten. Jeder Staat habe die Lasten und Risiken primär auf seinem eigenen Gebiet zu tragen und dabei Nachbarstaaten nicht über Gebühr zu belasten. Sie fordert deshalb die Festlegung von deutlich grenzferneren Standorten. Zahlreiche Einzelpersonen kritisieren, die OFA seien alle in Richtung Deutschland ausgerichtet, obwohl dies aus raumplanerischer Sicht nicht nötig sei und es der Gepflogenheit widerspreche, wonach die Gefahren auf Schweizer Gebiet zu bleiben hätten. Weitere Einzelpersonen protestieren gegen die Platzierung der OFA-Areale in absoluter Grenznähe.
Eine Einzelperson sieht den Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts zu wenig berücksichtigt, wonach grenzüberschreitende Auswirkungen nicht zu einer erheblichen Schädigung der Umwelt im Nachbarstaat führen dürfen. Sie fordert deshalb, bei vergleichbarem Sicherheitsniveau die OFA in grösstmöglicher Entfernung zur deutschen Staatsgrenze zu platzieren.
Eine Einzelperson kritisiert, Untersuchungstiefe und -weite haben sich auf schweizerischer und deutscher Seite unterschieden (u. a. bei den Planungsstudien für die OFA). Auf eine entsprechende Kritik der ESchT sei nicht reagiert worden.
Würdigung
Der Evaluationsprozess und die Wahl der vorgeschlagenen OFA-Standorte hat den rechtlichen Anforderungen zu genügen, speziell auch jener der Interessenabwägung nach Artikel 3 RPV. Die Evaluation der zur Diskussion gestellten OFA-Standorte ist unter Einbezug verschiedener Akteurinnen und Akteure, insbesondere der RK, durchgeführt worden. Eine allgemein anerkannte, einheitliche und wissenschaftliche Methode für solche Evaluationsprozesse existiert nicht. Die Ergebnisse der in den Standortregionen vorgenommenen Interessenabwägung wurden dokumentiert und von den zuständigen Bundesstellen geprüft. Sie gaben keinen Anlass für Beanstandungen oder eine Rückweisung: Die als Ergebnis der Etappe 2 festgelegten OFA-Standorte widersprechen zum jetzigen Zeitpunkt keinen gesetzlichen Vorgaben. Eine detaillierte Würdigung des Evaluationsprozesses findet sich im Kapitel 3.7.4.
Die OFA-Standorte, welche in Etappe 3 weiter untersucht werden sollen, werden mit Bezug auf Artikel 5 Absatz 2 RPV als «Zwischenergebnis» im Sachplan festgelegt – d. h. die Eigenschaften eines gTL lassen sich in dem für die Abstimmung in Etappe 3 erforderlichen Mass umschreiben. Es ist somit genügend klar, was im Rahmen von Etappe 3 vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht
236 Gailingen am Hochrhein, Hüfingen, Jestetten, Küssaberg, Stadt Blumberg, Stadt Braunlingen, Stadt Singen; B90/Grüne Singen; Hochrhein Aktiv, KLAR! (D), RV BO, RV HB, RV SBH.