Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 124Fedlex · Ergebnisbericht

Sachplan geologische Tiefenlager

eine mögliche Trinkwassergefährdung bereits im Zuge des Planungsverfahrens ausgeschlossen werden müsse. Eine Einzelperson hält die konzeptionellen Überlegungen zum qualitativen Schutz der Oberflächen- und Grundwässer vor Immissionen für ungenügend und unerprobt. Mehrere Einzelpersonen bemängeln weiter, dass die Vermittlung der Sachverhalte respektive Risiken und die Überlegungen der Planung von Standorten entlang des Rheins und der Aare für die einfache Bevölkerung vor Ort zu wenig nachvollziehbar erfolgt sei, oder die Nähe zum Rhein in der bisherigen Planung noch gar nicht angesprochen worden sei.

Die GLP Schweiz stellt fest, dass die OFA JO-3+ und NL-2 sehr nahe bei Gewässern und teils unter Gewässerniveau zu liegen kämen. Diese müssten aber wegen der Überflutungsgefahr über dem Gewässerspiegel naher Flusssysteme gebaut werden.

Würdigung

Das wichtigste Ziel des Sachplan- und der anschliessenden Bewilligungsverfahren gemäss KEG ist der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt vor den Auswirkungen der ionisierenden Strahlung der radioaktiven Abfälle. Entsprechend werden im Bereich Gewässerschutz als wichtigste Freisetzungspfade sowohl ein möglicher Austritt von Radionukliden ins Grundwasser während der Einlagerungsphase als auch der denkbare Austritt von Radionukliden aus den Abfällen ins Wirtgestein und später ins Grundwasser nach Verschluss des Lagers intensiv analysiert. Dabei wird berechnet, ob die gesetzlichen Dosis-Grenzwerte eingehalten werden können. Grundwasserfragen sind ein wichtiges Element der sicherheitstechnischen Überprüfung durch die Bundesbehörden (vgl. auch Kapitel 3.5.7).

Bei der Evaluation der Standortareale für eine OFA wurden die rechtlichen Vorgaben des planerischen Grundwasserschutzes berücksichtigt: Eine Lage in einer Grundwasserschutzzone oder einem Grundwasserschutzareal wurde ausgeschlossen. Eine Lage im Gewässerschutzbereich Au ist dagegen nicht a priori ein Ausschlusskriterium. Ebenso wenig ein kantonales «strategisches Interessengebiet Trinkwasserversorgung». Aus Sicht des Grundwasserschutzes ist eine Bewilligung für ein gTL grundsätzlich möglich, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass eine besondere Gefährdung des Grundwassers durch geeignete Massnahmen bei Bau und Betrieb der Anlage langfristig ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang müssen in Etappe 3 auch die lokalen und regionalen hydrogeologischen Bedingungen genauer untersucht werden. Den Anliegen des Grundwasserschutzes ist damit bei der Wahl der OFA-Standorte ausreichend Rechnung getragen worden. Die gesetzlichen Vorschriften können an den festgelegten OFA-Standorten voraussichtlich eingehalten werden.

Solange der Gewässerraum nicht tangiert wird, ist auch die Nähe einer OFA zu einem Oberflächengewässer oder ein Standort im Einzugsgebiet eines grossen Gewässers aus Sicht des Gewässerschutzes kein Ausschlusskriterium. Selbst beim Standortareal mit dem geringsten Abstand zu einem grossen Oberflächengewässer (JO-3+, 200 m zur Aare) ist dies nicht der Fall.

Der Gewässerschutz bleibt ein wichtiges Kriterium bei der Optimierung der Lage und Ausgestaltung der OFA sowie auch der übrigen OFI in Etappe 3. Er wurde deshalb bei den Grundsätzen in Festlegung 2.4 des Ergebnisberichts erneut explizit aufgeführt. Mögliche Auswirkungen auf Gewässer und die entsprechenden Schutzmassnahmen müssen im RBG und dem dazugehörigen UVB 1. Stufe aufgezeigt werden.